Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

12 1844. 
amtes werden entscheiden, in welche Kategorie die neu aufzunehmende Grube 
zu stellen ist 
5) Wem bei bagerstätten, welche melalln nobiliorn und andere bauwürdige Mine- 
ralien und Fossilien enthalten, Zweifel darüber entstehen, zu welcher Classe von 
Gruben die neu aufzunehmende zu zählen sei, dann ist, so lange ein Anderes 
nicht erwiesen ist, die Grube als eine metallische anzusehen. 
6) Ergibt sich während des späteren Abbaues das entschiedene Ueberwiegen der einen 
oder andern Gattung von Erzen und Fossilien, so ist die Grube je nach den 
Umständen und nach den Grundsätzen sub 2 in eine andere Classe zu versetzen. 
Eine solche Versetzung kann jedoch nur nach vorheriger einjähriger Beobach- 
tung und mit unserer speciellen Genehmigung erfolgen. Das Fürstl. Bergamt 
hat darüber zu wachen, daß diese Frist weder zum Nachtheile der gnädigsten 
Herrschaft noch zu dem der Gewerken verlängert werde und zu diesem Behufe 
den Beginn der zur Beobachtung festgesebten Zeit in den betreffenden Gruben- 
rechnungen und zwar in den den Gewerken zurückgegeben werdenden Exempla- 
ren ebensowol alo in den für Fürstl. Cammer und für Fürstl. Bergamt be- 
stimmten gehörig zu bemerken. v 
8) Bei Muthungen auf edle Metalle, einschließlich des Kupfers ist die Bestaͤtigung 
sofort auf alle Metalle und Mineralien zu erstrecken, bei Muthungen auf unedle 
Metalle und Mineralien hat jedoch die Bestätigung blos diese Metalle und Mi- 
neralien zu umfassen und es ist, wie solches auch in der Resolution vom 7. März 
1708 auedrucklich vorgeschrieben ist, beim späteren Auffinden edler Metalle 
einschließlich des Kupfers besondere Muthung einzulegen und Bestätigung 
einzuholen. 
9) Die Vorrechte, welche dem Besitzer einer mineralischen Grube rücksichtlich der 
in seinem Felde neu aufgefundenen Metalle vor jedem Dritten durch die Resolu- 
tion vom 7. Marz 1768 eingerdumt sind, bestehen nach wie vor fort. 
10) Jede metallische Grube hat wie bisher auch an Quatembergeldern fuͤr die Fund- 
grube 28 Tr. 4 Hell. = 8 fgl. 2 spf., für jede Maaße 14 Xr. 2 Hell. = 4|gl. 
1 spf. und für den Stollen 43 Kr. 6 Hell. = 12 sgl. 6 spf.; an firirten Be- 
amten = Gebühren quorlaliler 1 Fl. 45 r. = 1 Thlr. an Fahrgeldern 264 
Fahrlichter und 21 Kr. 7 Hell. = 6 sgl. 3 spf. an Revisions- Gebuͤhren zu 
entrichten. 
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