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Die zuletzt gedachten Beamten-Gebühren werden jedoch nur dann in ihrem
ganzen Betrage erhoben, wenn die Grube mit mehreren Förderungs-Mlätzen (Ta-
gebauten, Schächten oder Stollen) im Betrieb ist. Sie werden auf die Hälfte
ermäßigt, wenn die Grube nur einen Förderungs-Punkt hat.
11) Jede mineralische Grube, jeder Stein= und Schieferbruch u. s. w. hat von
demjenigen Felde, welches ursprünglich gemuthet wird, und welches nach der
betreffenden Verordnung vom heutigen Tage in einer Fundgrube und zwei Maa-
ßen besteht, 23 Kr. —= 6 sgl. 7 spf. und von jeder ferner hinzugemutheten
Maaße 6 Kr-.= 1 fgl. 9 spf. zu entrichten.
Rücksichtlich der bei den Mineralien-Gruben 2c. hergebrachten firirten Beam-
ten-Gebühren behält es lediglich bei der bisherigen Bestimmung sein Bewenden.
Hinsichtlich der knappschaftlichen Bergzehnten-, Armuths= und ähnli-
chen Abgaben bleibt es lediglich bei den bisherigen Verhältnissen.
12) Durch die gegenwärtige Verordnung werden die besonderen Bestimmungen des
für die Fürstl. Unterherrschaft erlassenen Braunkohlen-Regulativs vom 27.
Novbr. 1838 und des Regulativs wegen des Abbaues der Torflager vom 22.
Januar 1820 nicht aufgehoben.
16) Für die bis zum Tage der Publikation der gegenwärtigen Verordnung verliehe-
nen metallischen und mineralischen Gruben hat dieselbe keine Kraft, sondern es
verbleiben diese Gruben lediglich in ihren biöherigen Verhältnissen.
Rudolstadt, den 27. April 1871.
Fürstl. Schwarkborgische Cammer.
Sche
ller.
F. Heubel.
M VII. Verordnung
der Fürstl. Cammer, die Größe des zum Behuf bergbaulicher Unternehmungen
zu muthenden Feldes betreffend, d. d. 27. April 1844.
Zu künftiger Beseitigung einiger Zweifel, welche darüber entstanden sind, wie
viel Feld auf einmal gemuthet und von dem Fürstl. Bergamte bestätigt werden
könne, und auf welche Feidgröße sich das Fundrecht bei Stein= und Schieferbrü-
chen und ahnlicheni im Tagebau zu betreibenden Brüchen und Gräbereien erstrecke,
bestimmen wir mit Höchster Genehmigung unseres Durchlauchtigst regierenden Für-
sten und Herrn, wie folgt: