Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

14 1844. 
1) Jeder Finder einer Lagerstätte hat das Recht, eine Fundgrube und zwei Maa- 
Hen zu muthen und die Bestätigung einer solchen Muthung, wenn hiergegen 
sonst kein gegründetes Bedenken stattfindet, zu verlangen. 
2) In geeigneten einzelnen Fallen bleibt es uns anheimgegeben, ausnahmsweise 
auf besonderes Nachsuchen der Muthenden die Bestätigungs-Befugniß des 
Fürstl. Bergamtes auf ein Feld von einer Fundgrube und acht Maaßen zu 
strecken. 
3) Nach gänzlichem oder wenigstens so weit vorgeschrittenem Abbau, daß zu dessen 
nachhaltiger Fortsetzung nach dem technischen Ermessen des Fürstl Bergamtes 
eine Felderweiterung nöthig ist, hat der Besitzer einer Lagerstätte das Recht, 
so viel im Freien liegendes Feld hinzuzumuthen, als die für das ursprüngliche 
Fundrecht festgesetzte Ausdehnung beträgt. 
1) Bei allen Gruben, Brüchen und Gräbereien wird diese sub No. 3 bestimmte 
Ausdehnung auf 1 Maaßen festgesetzt. 
5) Bei allen unterirdisch und bergmännisch betrieben werdenden Gruben hält eine 
Fundgrube 12 Lachter und eine Maaße 28 Lachterz bei allen Schieferbrüchen 
und mit Tagebau betrieben werdenden Grabereien, halt eine Fundgrube 28 
Lachter und eine Maaße 14 Lachterz bei allen Kalk-, Gyps= und Sandstein- 
brüchen hält eine Fundgrube 14 Lachter und eine Maaße 7 Lachter. 
6) Die Bestimmungen sub 1, 2, 4 und 5 haben auf die Braunkohlen-Gruben 
in der Fürstl. Unterherrschaft und auf Torfstiche keine Anwendung, indem für 
diese bergbaulichen Unternehmungen die bezüglichen Regulative vom 27. Novbr. 
1838 und vom 22. Januar 1820 ihre volle Geltung behalten. 
7) Die Bestimmung sub 5 hat für die bis zum Daium der gegenwärtigen Verord- 
nung verliehenen Gräbereien, Schiefer= und Steinbrüche in der Regel zwar 
keine Kraft, indem deren Feldberechtigung lediglich nach den bisher ertheilten 
bezüglichen Verleihungs-Urkunden zu beurtheilen ist; sollten jedoch diese Ur- 
kunden noch Zweifel übrig lassen, und hierdurch Grenzstreitigkeiten entstehen, 
dann soll zu deren Schlichtung das Feld nach der gegenwärtigen Verordnung 
gelegt werden. 
Rudolstadt, den 27. April 1844. 
Furstl. Schwarzburgische Cammer. 
Scheller. 
G. Heubrl. 
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