4 1844.
3) Von den erkannten und eingehenden Geldbußen erhält ein Drittheil der
Denunciant und die beiden übrigen Driktheile sliehen in die betreffende
Ortsermenealo
e Physiker, der Landthierarzt, sowie die Gendatnien und an-
dere Polizeiossstianlen haben darüber zu wachen, daß dieser Verordnung
nachgekommen werde.
Rudolstadt, den 21. Mai 1841.
Fürstl. Schwatzhurgische Regierung.
N. A. Bianchi.
X. Bekanntmachung
des Fürstlichen Consistorium d. d. 7. Juni 1844, wegen des für überzählige
auswärtige Taufzeugen, welche der Tanfhandlung selbst oder der damit
verbundenen sonstigen Feicr beiwohncn, zu enkrichtenden
Dispensations-Quantums.
Zur Beseitigung von Zweifeln und Mißdeutungen, welchen die Bestimmun-
en im §. 1. der wegen ungebährlichen Aufwandes und sonstiger Mipbrcuche
ben Kindtaufen unter'm 10. Juni 1822. erlassenen höchsten Verordnung nach
vorliegenden Anzeigen an mehreren Orten der hiesigen Fürstl. Oberherrschaft
zeither unterlegen haben solln, wird aie nachachrlich bekannt gemacht, daß
die für jeden, ittr die gesetzliche Zahl dreier Pathen zwählten Taufzeugen
zu entrichtende Abgabe ekhicchee der e#mmihligm auswärtige von einhei-
mischen Personen bei der Taufe nicht repräsentirt werdenden, i. en nur dann
Wegfall zu kommen hat, wenn dieselben weder bei der Taufhandlung secht
anwesehd sind, noch auch an der, elwa damit verbundenen, im Hause des
Kindesvaters oder sonst stattfindenden Feier und Schmauserei Antheil nehmen,
und daß die betreffenden Geistlichen in allen Fällen, wo mehr als drei Tauf-
eugen entweder bei der Taufhandlung selbst, sie mögen nun vor dem Tau
Meige stehen oder nicht, oder auch nur bei der diesfallsigen Schmauserei und
40 Feier ohne solerbige Entrichtung der dieserhalb bestimmten Abgabe ge-
henwärtig sind, die erforderliche Meldung bei der bezüglichen Gerichtsstelle we-
den Sciiini der Diopensations- Geler unverzüglich zu bewirken haben.
Rudolstadt, den 7. Juni 181#1
Fürstl Schwarzöurg. Consistorium.
önniger.
A. Noß.