Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
— Stũck vom 2 1844.
. Amr. Leanwitwachung.
des Fürstl. Consistorium wegen der, vor anderweiter Verheirathung verwitt-
beter oder geschiedener Personen über die erfolgte Vermögensentsetzung
mit den Kindern der vorangegangenen Ehe beizubringenden,
Zeugnisse, d. d. 28. Juni 1844,
Obgleich es bereits in .XVI. der Landes-Succeessions-Ordnung vom 1.Nvbr.
1769 den Geistlichen zur strengen Pflicht gemacht ist, bei anderweiter Verheira-
thung schon verehelicht gewesener, mit leiblichen Kindern aus der frühern Ehe ver-
sehener, Personen das Aufgebot und die Trauung nicht eher vorzunehmen, bis
über die erfolgte Vermögensentsetzung mit den Kindern der frühern Ehe ein obrig-
keitliches Zeugniß beigebracht worden, so sind doch neuerlich wiederum einzelne
Fälle vorgekommen, in welchen, weil die Geistlichen in dem Glauben gestanden,
daß in dem von der weltlichen Obrigkeik ausgestellten Aufgebotscheine zugleich still-
schweigend das Zeugniß der erfolgten Vermögensentse-ung liege, dergleichen an-
derweite Verehelichungen ohne Furor bewirkte Regulirung der künftigen Erbver-
hältnisse vollzogen worden sind.
Wir sinden Uns deöhalb veranlaßt, die sämmtlichen Geistlichen auf die er-
wähnte gesetzliche Vorschrift andurch aufmerksam zu machen und bei Vermeidung
strienger Verantwortlichkeit wiederholt anzuweisen, verwittbete oder geschiedene
Personen, welche in eine ihnen nachgelassene weitere Ehe treten wollen, für den
Fall, daß Kinder aus der vorhergegangenen Ehe leben, nicht eher aufzubieten,
noch weniger aber zu trauen, bis von denselben durch ein vollgültiges, entweder
mit dem Aufgebotscheine zu verbindendes oder besonderd auszustellendes, ausdrück-
liches Zeugniß ihrer persönlichen Obrigkeit nachgewiesen worden, daß sie sich mit
ihren Kindern aus der vorhergegangenen Ehe rücksichtlich der Vermögens--An-
sprüche gehörig abgefunden und zur Regulirung der künftigen Erbverhaltnise or-
Färstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. V.