Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

24 1844. 
dentliche Ehepacten errichtet haben, oder, daß eine dergleichen Abfindung und 
Regulirung sich nicht noͤthig gemacht habe. 
Rudolstadt, den 28. Juni 1844. 
Fürstl Schwarzburg. Consistorium. 
Hönniger 
A. Roß. 
  
& XW. Mebeinaltage 
fü r 
die Oberherrschaft des Fuͤrstenthums, 
vom 16. Juli 1844. 
Nachdem zur Abhülfe des bisherigen Mangels an gesetzlichen Bestimmungen 
über die Ansätze für die Bemühungen der Aerzte, Chirurgen und Thierärzte, und 
zur Beseitigung des hieraus für diese sowohl, als für das Publicum, das sich ih- 
rer Hülfe bediente, häufig hervorgegangenen Jweifels, die nachstehende Modiei- 
naltaxe für die Oberherrschaft des hiesigen Fürstenthums entworfen und von Sr. 
Hochfürstl. Durchlaucht, dem regierenden Fürsten und Herrn gnädigst genehmigt 
worden istz so wird solche zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht, und 
dabei zugleich noch Folgendes festgesetzt: 
5. 1. 
Notorisch Arme, oder solche Personen, welche ihren nothdürftigen Unterhalt 
nicht verdienen können, sollen von dem gesammten ärztlichen Personale unentgeld- 
lich behandelt werden. 
g. 2. 
Minderbemittelte, die ihren Unterhalt verdienen, Wohlhabende und Reiche 
zahlen, erstere die niedrigsten, letztere die höhern Preise. 
8. 3. 
In allen gerichtlichen und außergerichtlichen Faͤllen, in welchen eine oͤffentliche 
Casse die Bezahlung zu uͤbernehmen hat, darf nur nach dem niedrigsten Satze 
liquidirt werden, eben so fuͤr die Krankheiten der Dienstboten, welche auf Kosten 
ihrer Herrschaft behandelt werden. 
Alle Rechnungen sind zu specificiren, und werden nach dem 244 Guldenfuße 
angesetzt. In gerichtlich medicinischen oder polizeilichen Fallen werden die Liqui-
	        
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