Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 25 
dationen am Schlusse der Ausarbeitung selbst zur gehörigen Controle beigefügt; 
bei den von Privatpersonen abgeforderten Attesten ist dies nicht nöthig. 
. 6. 
Alle Rechnungen des gesammten untergeordneten Medicinalpersonals, z. B. 
der Apotheker, Chirurgen, Thierärzte 2c., welche aus oͤffentlichen Cassen bezahlt 
werden, muͤssen durch den betreffenden Physikus als targemaͤß attestirt werden. 
Findet bei den Liquidationen des uͤbrigen aͤrztlichen Personals und der Physiker, 
so wie bei dem Attestiren oder der Moderation der Rechnungen Anderer durch letz- 
tere Bedenken statt, so ist die Rechnung der Fürstlichen Regierung zu übergeben. 
. 6. 
Gesetzwidrigkeiten in Beziehung auf die Taxe, von Seiten des medicinischen 
Personals rc., werden mit einer Ordnungsstrafe von 5 bis 35 Fl. belegt. 
Namentlich darf bei Verlust des ganzen Arztlohns, weder über die Bezah= 
lung einer Kur überhaupt noch über eine größere Summe für den Genesungefall 
ein Vertrag eingegangen werden, dagegen steht es Jedem frei, wegen eines jähr- 
lichen Honorars, sobald dies gewänscht wird, eine Uebereinkunft zu treffen. 
7. 
g. 
Bei auswaͤrtigen Besuchen ist zu bemerken, daß man dieselben eintheilt in 
1) Hauptbesuche oder solche, welche besonders oder expreß auf Verlangen der 
Kranken, oder auch der Meinung des Arztes nach als nothwendig geschehen; 
2) Gelegenheitsbesuche, welche nebenbei oder nach beendigten expressen Besu- 
chen, bei andern Kranken geschehen. Die Letzteren, werden wie Besuche im 
Wohnorte des Arztes bezahlt. 
. §.S. 
Bei mehreren in einem Orte vorhandenen Kranken wird der Hauptbesuch und 
die Pferdemiethe nur einmal, der Billigkeit gemaͤß, berechnet, und zwar vor 
Allem dem, der den Besuch besonder verlangt hat. 
Erfordern mehrere Kranke in einem Orte zugleich den Besuch, so wird nach 
Befinden der Betrag der Pferdemiethe und Zehrung auf die Einzelnen vertheilt, 
und der Betrag des Hauptbesuchs den Wohlhabendsten und Kränksten angerech- 
net, während für die Uebrigen nur Gelenheitobesuche angesetzt werden. 
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Bei auswärtigen Fuhren werden Meungebühem und Pferdemiethe immer 
vom Wohnsitze des Arztes aus berechnet. Geschieht es, daß Aerzte die Trans- 
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