1844.
Anmerk. 1. Für einen nächtlichen Besuch gilt eln jeder,
der von Abends 10 Uhr bis früh 6 Uhr
gemacht wird.
Anmerk. 2. Ber Besuchen in= und außerhalb des Wohn-
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5)
8)
·rr
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ortes des Arztes werden überall die Verordnun-
gen nicht besonders in Ansatz gebracht, sondern
die diesfallsige Vergütung ist schon in dem
Sate für den Besüch (oder das Wegegeld)
mit begriffen.
Wenn der Arzt mehrere zu einer Familie gehörige und
in einem Hause wohnende Personen zu besuchen hat,
darf er für den zweiten, dritten Kranken rc. der-
selben Familie nur den Ansatz für das Recept oder
die Rathsertheilung fordern.
Wenn aber mehrere Familien in einem Hause wohnen,
die denselben Arzt gebrauchen, so ist dieser berechtigt,
von jeder Familie denselben Sat zu fordern.
Auch bei den wichtigsten Krankheiten darf der Arzt den
Kranken nur zwei Besuche taglich anrechnen, wenn er
nichtk zu mehreren besonders aufgefordert wird.
Bei ehronischen Krankheiten muß er noch besonders
nachweisen, daß zwei Besuche täglich nöthig waren,
worüber die sachkundige Behörde zu entscheiden hat.
Wenn der Arzt stundenlang bei dem Kranken zu be-
sondern Zwecken zu bleiben genöthigt ist, oder dazu
aufgefordert wird, so wird dieses als Versäumniß be-
sonders vergütet, und zwar für die Stunde mit dem
Ansae eines einfachen Besuches.
Es können aber einem Arzte für die einem Kranken in
einem Zeitraum von 21 Stunden gewidmeten Besuche
incl. des ad 7. gedachten stundenlangen -
überhaupt nicht mehr gebilligt werden, als
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I. Classe.. Classe.
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