Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 
  
Anmerk. 1. Für einen nächtlichen Besuch gilt eln jeder, 
der von Abends 10 Uhr bis früh 6 Uhr 
gemacht wird. 
Anmerk. 2. Ber Besuchen in= und außerhalb des Wohn- 
4) 
5) 
8) 
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— 
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ortes des Arztes werden überall die Verordnun- 
gen nicht besonders in Ansatz gebracht, sondern 
die diesfallsige Vergütung ist schon in dem 
Sate für den Besüch (oder das Wegegeld) 
mit begriffen. 
Wenn der Arzt mehrere zu einer Familie gehörige und 
in einem Hause wohnende Personen zu besuchen hat, 
darf er für den zweiten, dritten Kranken rc. der- 
selben Familie nur den Ansatz für das Recept oder 
die Rathsertheilung fordern. 
Wenn aber mehrere Familien in einem Hause wohnen, 
die denselben Arzt gebrauchen, so ist dieser berechtigt, 
von jeder Familie denselben Sat zu fordern. 
Auch bei den wichtigsten Krankheiten darf der Arzt den 
Kranken nur zwei Besuche taglich anrechnen, wenn er 
nichtk zu mehreren besonders aufgefordert wird. 
Bei ehronischen Krankheiten muß er noch besonders 
nachweisen, daß zwei Besuche täglich nöthig waren, 
worüber die sachkundige Behörde zu entscheiden hat. 
Wenn der Arzt stundenlang bei dem Kranken zu be- 
sondern Zwecken zu bleiben genöthigt ist, oder dazu 
aufgefordert wird, so wird dieses als Versäumniß be- 
sonders vergütet, und zwar für die Stunde mit dem 
Ansae eines einfachen Besuches. 
Es können aber einem Arzte für die einem Kranken in 
einem Zeitraum von 21 Stunden gewidmeten Besuche 
incl. des ad 7. gedachten stundenlangen - 
überhaupt nicht mehr gebilligt werden, als 
  
  
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I. Classe.. Classe. 
2—— 
  
  
 
	        
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