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2) Fuͤr das Verweilen bei einem Kranken waͤhrend einer
ganzen Nact
10) Bei anerkannt ansteckenden, ingleichen bei auffallend
Ekel erregenden Krankheiten, so wie endlich bei Ra-
senden wird die Hälfte des gewöhnlichen Satzes für
einen Bech mehr liquidirk; fär den ersten aber das
Doppelt
11) Für einen auswärtigen Besuch, für eine Reise (oder
für Reisegebühren, Wegegeld) außer Reise= und Zehr-
ungskosten (die der Arzt vergütet erhält — und in be-
sondern Fällen, sobald sie namentlich die gewöhnliche
Tare übersteigen, von dem Fuhrmann und Wirth be-
scheinigt haben muß) nach Maßgabe der Entfernung
bis zu einer Meile
n)bet .. . .
b) bei *2 das Doppelte
Um durch zu theure Ansaͤtze nicht Nachtheil z leteien,
ist die Entfernung bis zu einer Viertelmeile oder einer
halben Stunde mit der Haͤlfte des Kostenbetrags fuͤr
eine Meile zu berechnen.
Nur bei Entfernungen von mehreren Meilen darf
Zehrung und Fourage berechnet werden.
12) Den Aerzten ist, wie bereits erwähnt, bei auswärti-
gen Geschäften jedesmal eine zweispännige Fuhre oder
Extrapost zu requiriren und zu berechnen erlaubt.
Bedienen sich die Aerzte eines eigenen Gespannes,
so liquidiren sie nach den örtlichen Preisen der Lohn-
fuhren oder Miethpferde; keineswegs aber dürfen sie
dann die Kosten für Ertrapost ansetzen, welches nur
geschehen kann, wenn sie die wirklichen Auslagen oder
den wirklichen Gebrauch nachweisen.
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I. Classe. U. Classe.
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