Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 
  
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Gehen sie zu Fuß oder legen sie ihre Touren durch 
Gelegenheitsfuhren zurück, so können sie nach Ver- 
hältniß der Entfernung des Weges und der Dauer 
der Geschäfte, die Miethe für ein Pferd berechnen. 
Machen sie bei ihren Geschaften Gebrauch von ei- 
nem Reitpferde oder einer einspcnnigen Fuhre, so 
können sie nur billigerweise die dafuͤr herkoͤmmliche 
Miethe berechnen 
Diäten (oder Verthsiigungsgebey kann der Arzt bei 
Reisen nicht besonders verlangen, da er Reise= und 
Zehrungskosten (gegen Bescheinigung, sobald sie in 
besondern Verhältnissen die gewöhnliche Taxe über- 
steigen und dieselbe gefordert wird) von dem Kranken 
ersetzt bekommt und außerdem noch sein Wegegeld. 
Gewöhnlich wird für die Person des Arztes an 
Zehrungökosten Folgendes bei auswärtigen Geschäften 
als Vergütigung angenommen, sobald der Arzt die 
Zehrung niche im Hause des Kranken annahm (wozu 
er nicht verpflichtet ist) vde erhalten bat. 
.) auf einen halben . 
b) auf einen ganzen · 
auf Tag und Nacht oder vie Nacht allein . 
) 
14) Für eine onseltatbon mehrerer *iie , jedem 
n)wenne6dieersteist 
5) für jede folgende 
15) Für ein schriftlich Sear li lingeres oder kir- 
zeres Gutachten. 
16) Für die Ausfertigung eines einfachen Attestes oder 
Zubnisses- eines Gesundheits· oder Ktankenscher 
19) die Ausarbeitung einer Fgempichofsoice in 
Einholung eines acztlichen Gutachtens“= 
  
  
  
  
  
29 
I. Classe.. Elasse. 
22 
— – 
1 — — — 
115— — 
1— 2.— 
— 80 
145 4— 
— 2— 48 
1 2
	        
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