1844.
2 wenn die Leiche noch nicht in Faͤulniß uberge.·
angen
59 wenn deeselbe! in Fäulniß ubergegangen
2) Für Odductionsbericht und Gutachten, je nach dem
n
es mehr oder weniger Zeit kostet
) Die Abwartung einer Session, eines gerichtlichen Tet.
mins (insofern derselbe zur Verwaltung des Medici-
nalwesens in Beziehung steht) gehoͤrt bei den besoldeten
Physicatspersonen zu den Officialarbeiten und wird
nicht besonders verguͤtet.
Hingegen wird für die Abwartung eines Termins
in den gerichtlichen Untersuchungen gegen das medicini-
sche Personal überhaupt, gegen Nichtärzte, nach der
Taxe die Versäumniß bezahlt.
5) Für eine gerichtliche Besichtigung, z. B. bei erstellten
Krankheiten, verheimlichter oder vorgeblicher Schwan-
gerschaft, bei Venerischen, Unvermögenden, bei leicht
Verleczten, — bei Krankheitszuständen überhaupt
Für den Bericht in den sub. nro. 4. angegebenen
llen
Für ein Attest über den Gesundheits= oder Krank-
heitszustand, oder eine leichte Verletzung (incl. der
Untersuchung)
Für die untersuchung des * einer
Person und Bericht
Die hierbei nöthigen Besüch= werden wie gewähn=
liche Krankenbesuche berechnet.
Für die Untersuchung einer Epidemie, wobei der Phy-
sikus nicht allein mehrere Kranke zu besuchen und zu
untersuchen hat, sondern sich auch nöthigenfalls mit
Privatärzten darüber besprechen mußz ebenso bei der
untersuchung eines plötzlich eingetretenen, in Sani-
Fürsl#. Schw. Uuudolst. Gesetsamml. V.
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I. Classe. I. Classe.
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