Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 
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II, Classe. 
  
Last fallen, müssen besonders vergütet werden, wenn 
sie entweder nur einen einmaligen Gebrauch erlauben, 
oder wenn sie der Kranke zu seinem sernern Gebrauch 
behdlt. Die nöthige Leinwand zu Charpie und Bin- 
den muß der Kranke liefern oder besonders vergüten. 
5) Da alle Instrumente, welche bei Behandlung eines 
von einem tollen Hunde gebissenen Menschen. ge- 
braucht werden, vernichtet werden muͤssen, so findet 
fuͤr diese eine angemessene, nach den Umstaͤnden zu be- 
bestimmende Verguͤtung statt. 
6) Bei allen chirurgischen Hülfeleistungen, welche in an- 
erkannt kontagiösen Krankheiten vorfallen, wird der- 
sonst gebilligte Satz um die Hälfte erhöhe, doch gilt 
dieß nicht für die größern Operationen. 
*7) Für einen Rath, Recept, im Hause des Chirurgen 
abgeholt 
a) bei Tage 
b) bei Nact 
8) Für jeden Besuch im Wohnorte, * ver dabei no- 
thigen ee und Verotdnungen 
a) bei Ta .... 
b) bei Nahe ....... 
9) Für jeden Besuch über Land, oder fr Meilen-Rei- 
segebühren, für eine Meile am Tage 
bei Nacht das Doppelte. 
Für den Besuch, der eine Viertelmeile vom Wohn- 
orte des Wundarztes entfernt ist, kann nur die Hülfte 
de5 Kostenbetrags für eine Meile berechnek werden. 
Anmerk. Dauert eine Krankheit länger als vier Wochen, 
so tritt die Bestimmung ein, daß der Wundarzt 
den vierten Theill weniger, als ihm die Tare ge- 
stattrt, nach Verlauf der vier Wochen berechnet. 
  
  
  
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