Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

36 18 44. 
  
10) Für eine Nachtwache, 
) dem approbirten Wurdarzte ,.... 
b)demGehnlfen-... ..... 
11) Für die Beiwohnung einer Berathung .... 
12) Für die Assistenz bei einer Operation, 
a) dem approbirten Wundarztet 
b) dem Gehülfen 7 
13) Für die Application eines Hlystiers. 
Wenn mehrere in einem Tage gestht werden 
14) Für das Setzen eines Tabackeklystiers= 
15) Für ein Attest über einen chirurgischen Krankheitsfall 
Anmerk. Briefe, Berichte, Gutachten r. werden mit der 
Hälfte nach der für die Aerzte bestimmten Tare be- 
rechnet. 
16) Fuͤr die Anwendung der Reitungdmittel be bei Shein· 
todten . 
17)Fureme Letchendffnung ... . 
18). Für das Aderlassen am Arm oder Foße, 
a) im Hause des Wundarztes .. 
b)thausedeszanken-..' 
10) Für das Aderlassen am Halse oder Ko pfe2 
20) Für das Ansetzen von Blutegeln, ohne die Kosten 
für die Blutegel selbst, 
a) wenn nicht mehr als 8 ustlegt w werden 
h) für jeden über diese Zahl 
0) bei Nachtzeit die Haͤlfte meht .. 
21) Für das Schröpfen mit dem Schröpfschnepper, 
a) bis 6 Schröpfköpfe anzusegen 
b) bei mehreren, von jeden 2 Schröpfköpfen nieht 
U) wenn blos trocken geschröpfe wird, mit 8 Koͤpfen 
und darunter, überhaurrt. .. 
d) daruͤber fuͤr jede 2 Schroͤpstoͤpfe nicht . 
-l.Classe. 
  
  
  
  
  
II. Classe. 
4. .27 4 .22 
1 
—so 
—6 
1 
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— 816 
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—203 
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— 66 
— o 110 
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—5% 
— 12 24 
–. 2— 4
	        
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