Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

  
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. V. 
  
  
  
  
  
I. Classe. I. Classe. 
AæA)æA 
57) Für die Einrichtung eines oder mehrerer gebrochener 
Finger oder Zehen —502 
58) Für die Einrichtung des gebrochenen Schulterblattes 183als— 
59) Für die Einrichtung des gebrochenen “mbvs•ze 
der Kniescheibe 130 8.— 
60) Für die Einrichtung gebrochener Rippen, 
a) wenn nur eine gebrochen ist. — 5652 
b) wenn mehrere gebrochen sin .. 221 
61) Für die Einrichtung gebrochener Beckenknochen 1458 
62) Für die Einrichtung des gebrochenen Schenkelhalses—8 
63) Für die Einrichtung des gebrochenen Oberschenkellls— — 
6 4) Für die Einrichtung des gebrochenen nterschenkels, 
a) wenn nut eine Roͤhre gebrochen ist .. 2830 5— 
b) wenn beide Röhren gebrochen sind 30 7— 
65) Fur die Erstirpation des Oberarms aus dem mee 
tergelenk 8 —12— 
66) Für die Amputation des Oberarms. . 6-10— 
87) Fuͤr die Amputation des Vorderarms, der Hond 7—|12— 
68) Für die Amputation elnes oder mehhrerer Vinger oder · 
Zehen 13808 
69) HrM die Erstirpation des Oberschenkels aus dem Ge— 
J——— 
70) gönn die Amputation des Oberschenkels- . . 16—10 — 
71) Für die Amputation des Unterschenkels, des Fußes . 17 12 — 
72) Für die Trepanation „ 
a) wenn eine Krone angesetzt wir 5s— 10 — 
b) wenn zahre Kronen zonrer werden, die 
Haͤlfte m 
78) Fuͤr die une Kasenbildung .. 10 —20 — 
74) Für die Ausrottung eines oder mehrerer. odtr 
Rachenpolypen .... I—0— 
15) Für die Exstirpation eines Auges EIIIIBIIE 
8
	        
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