Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Eretes Stück vom - 1844.
A 1. Veann#machung
des Fürstlichen Geheimen = Raths-Collegium, die erweikerten Amtöbefugnisse der
Uebergangsstelle zu Buttlar betreffend, d. d. 17. Jannar 1844.
Nachdem der Grohherzoglich Sächsischen Uebergangsstelle in Buttlar die
Befugnih zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen, sowie zur
schließlichen Abfertigung des unter dem Anspruche auf Steuervergütung nach
andern Vereins-Staaten ausgehenden Branntweins ertheilt worden ist, so wird
solches unter Zurückbeziehung auf die Bekanntmachungen vom 15. und 21. De-
cember 1831 (Gesetzsammlung 1811. Nr. XXXI. und XXXI.) zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 17. Januar 1844.
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium.
4. S.) gez. Wißleben.
U. Bekanutmachung
der Fürstl. Regierung vom 2. Februar 1844, die Art und Weise des Ver-
schlusses und der Verpackung der in der Oberherrschaft des Fürstenthums
Schwarzburg-Rwolstadt, durch die Post zu befördernden Briefe und Packete
mit Geld und Geldeswerth betreffend.
Da die Erfahrung gezeigt hat, daß die über den Verschluß und die Ver-
packung von Briefen und Packeten mit Geld und Geldeswerth, bei deren Be-
förderung mit der Post, biöher bestandenen Vorschriften nicht genügend erschei-
nen, so werden in dieser Beziehung folgende, mit gegenwärtiger Bekannema-
hung in Kraft tretende, und für die Posten der Oberherrschaft des Fürst-
thums geltende Bestimmungen ertheilt.
Fürtl Schw. Rudellt. Gesezlamml. V. 1