Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 
  
14) Außer den in dieset Taxe fuͤr die Hebammen bestimm- 
ten Saͤtzen sollen dieselben bei den Woͤchnerinnen we- 
der Kaffee, Frühstück, Wein und dergleichen, noch 
eine Vergütung an Geld dafür zu erwarten oder zu 
fordern berechtigt sein. Es ist vielmehr darauf zu se- 
hen, daß der zum Theil weit getriebene und für Arme 
sehr kostspielige Mißbrauch des Frühstückens bei den 
Besuchen der Hebammen ganz abgestellt werde. — 
Nur so bald eine Hebamme Nachtwachen zu überneh- 
men hat, hat sie Anspruch auf das nöchige Essen und 
Trinken für diese Zeit. 
15) Für FTransportkosten oder eine Fuhre hat die Krei- 
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sende zu sorgen, welche die Huͤlfe einer entfernt woh- 
nenden Hebamme in Anspruch nimmt. 
Geschieht es, daß Hebammen, welche in einem Orte 
wohnen oder für einen Ort bestimmt sind, nicht bei 
Wöchnerinnen gebraucht, sondern andere herbeigeholt 
werden, so ist es Pflicht, der zurückgesetzten Heb- 
amme als Entschädigung die gehörige Gebühr zu be- 
zahlen — und zwar bezahlen Minderbemittelte den 
Lüingsten, Bemittelte und Wohlhabende den höhern 
Preis 
Anmerk. Durh dlese Tare für die Hebammen soll die bis- 
herige, an verschiedenen Orten herkömmliche, für 
die Hebammen bestehende Taxe nicht aufgehoben 
werden, sondern es ist Unsere Absicht, daß diese 
fortbestehen und die vorstehende nur bei streitigen 
Fällen als Richtschnur genommen werden foll. 
I. Classe. 
II. Classe. 
  
  
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