Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

  
  
  
  
  
  
1844. 47 
I. Classe. Il. Classe. 
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VII. Taxe 
für die Thierärzte. 
1) Die Thierärzte liquidiren für Verrichtungen außer- 
halb ihres Wohnorts, in allen andern Fällen, außer 
der Expedition selbst, an Transport-, Zehrungs- 
kosten und Meilengebühren, wie die Wundärzte. 
2) Fur einen ertheilten Rath bei einer Krankheit eines 
Thieres mit oder ohne Mot 
n) bei Tage . — 7212 11 
b) bei Nacht — 
3) Für einen Gang zu einem kranken Thiere nit oder 
ohne Recept: 
) bei Tage — 816 
) bei Nacht 5 — 16—% 
4) Sind mehrere Thiere akrankt, so nin fir jebes fel. 
gende ein Viertel des Satzes berechnet 
5) Fur die Untersuchung einer Vichstuche nebst Bericht, 
mit Berücksichtigung von Nro. 1. 
Für die Untersuchung auf den 2 115 — 
Für den Bericht — 8 
6) Für die Besichtigung eines Thieres, nebst õeꝛi 
über seinen Gesundheitszustand — 32–18 
7) Für die Besichtigung und Section , nebst Zeugnis 
a) bei großen Thieren 2— 
b) bei kleinen . 121 21 
8) Ist nach Acten oder nah, , von Gerittomigen, auf. 
gestellten Fragen ein Gutachten abzugeben — — — 
9) Für die Operation des krankhast ungisammi an 
sackes 11116 
10) Für die Operation der Speichelfistel. r1% — 1136 
Fürsll. Schw. Murolstädt. Gesetzsamml. V.
	        
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