Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

2 1844. 
8. 1. 
Briefe mit Geld und Geldeswerth (Briefe mit Quittungen uͤber 
einen angegebenen Betrag ausgenommen) muͤssen mit einem haltbaren Kreuz- 
couvert versehen, und, nachdem das Geld in dem Briefe selbst gehoͤrig ange- 
siegelt ist, mit mehreren Siegeln (nach dem Koͤnigreich Preußen mit fuͤnf 
Siegeln) wohl verschlossen sein. 
Dergleichen Briefe dürfen jedoch nicht über 5 Rthlr. (10 Fl.) Silbergeld, 
und in Gold nicht über 10 Rthlr. (20 Fl.) enthalten, und überhaupt das Ge- 
wicht von 16 Loth nicht übersteigen. Briefe nach dem Königreiche Sach- 
sen, welche Einlagen von Metallgeld enthalten, dürfen das Gewicht von 83 
Loth nicht übersteigen und müssen mittelst Kreuzcouverts und mit 3 in eine 
Diagonallinie zu stellenden, beide Couvertklappen berährenden Siegeln verschlos- 
sen sein. Nach den Niederlanden darf Geld in Briefen mit der Fahrpost 
nicht versendet werden, vielmehr muß jede Geldsendung nach diesem Lande, 
wenn dieselbe mit den Posten bewirkt werden soll, in Leinen oder Wachötuch 
verpackt sein. 
Größere Geldsummen sind in Packeten, Beuteln, Fässern oder Histen fest 
zu verpacken. 
Bis 100 Thlr. (200 Fl.) Silber, oder 500 Thlr. (900 Fl.) Gold dür- 
sen in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenem und gut verschnürtem Pa- 
pier versandt werden. Den Staats- und öffentlichen Cassen-Beamten soll je- 
gestattet sein, Geldpackete bis 400 Thlr. (700 Fl.) Silber, insofern zu 
diesen Versendungen Courantmünzen verwendet werden, in mehrfach umge- 
geschlagenem und fest umschnürtem Packpapier im Inlande mit der Post zu 
versenden. Bei Versendung in das eneferntere Ausland und bei größeren Sum- 
men müssen die Packete von Leinen, Wachstuch oder Leder und gut um- 
schnürt oder vernäht und es muß die auswendige Naht versiegelt sein. Geld- 
beutel, welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen von wenigstens dop- 
pelter Leinwand, die Naht nicht auswendig, der Kopf nicht zu kurz, und da, 
wo der Knoten geschürzt ist, muß das mit der Adresse übereinstimmende Sie- 
gel deutlich aufgedrückt sein. Dergleichen Sendungen dürfen nicht über 40 
Pfund, nach dem Königreiche Preußen nicht über 30 Pfund, schwer sein. 
Die Geldkisten müssen fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben;
	        
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