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„einen Gesellen ohne ein solches Attestat zur Ausführung von Bauten aus-
„schickt, oder die wöchentliche Revision solcher, einem oder mehreren Gesel-
„len übertragenen Bauten unterläßt, verfällt in eine Strafe von 1 bis 10
„Rthlrn., und eine gleiche Strafe trifft den Bauherrn, welcher einen Bau
„einem andern Bauhandwerker, als einem apprebirten Meister überträgt,
„oder einen, zur Ausführung des Baues von einem Meister abgeschickten Ge-
„sellen eher zur Arbeit zuläßt, bevor er sich überzeugt hat, daß der Geselle
„mit dem vorschriftmäßigen Attestat versehen sei. Die Gesellen aber, welche
bei der Leitung und selbstständigen Ausführung eines Baues betroffen wer-
„den und sich durch das vorschriftcmaßige Attestat nicht legitimiren können,
„sollen nach Befinden der Umstände mit 21 Stunden bis 14 Tagen Gefäng=
„niß bestraft werden.
„Die Unterbehörden werden angewiesen, über genaue Aufrechthaltung
„dieser Bestimmungen streng zu wachen und gegen die Contravenienten mit ge-
böriger Untersuchung und Bestrafung vorzuschreiten.
Rudolstadt, den 15. Juli 1839.
Fürstl. Schwarzburgische Regierung.
Ketelhodt.
N. A. Blanchi.
nicht gehörig beobachtet werde, so wird dieselbe auf darum geschehenes Nachsuchen
mit dem Hinzufügen wieder in Erinnerung gebracht, daß die vorgedachten Bestim-
mungen auch auf Reparaturen jeder Art, welche ven Maurer= und Zimmergesel-
len
eigenmächtig unternommen werden, Anwendung erleiden, und daß Maurer=
gesellen bei Vermeidung einer ebenmäßigen Gefängniß= Strafe überhaupt jeder
Steinhauer-Arbeit auf eigene Rechnung sich gänzlich zu enthalten haben.
Rudolstadt, den 23. August 1844.
Fürstl. Schwarzburg. Regierung.
Hönniger.
N. A. Bianchi.