Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
MNeunteo Stüch vom 2# 1844. 
#½„3 An. Verordmung 
zur Beschränkung des Hausirhandels, vom 25. Septbr. 1844. 
Wir Friedrich Günther, von Gotte6 Gnaden Firrst zu 
Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arustadt, Sonders- 
hausen, Leutenberg und Blankenburg rc. 
verordnen, um den Uebelständen entgegenzuwirken, welche hinsichtlich des Ver- 
kehrs der, behufc deo Sucheno von Waarenbestellungen und des Waarenauf- 
kaufo umherreisenden, Personen wahrgenommen worden sind, fur den Umfang 
Unsereo Fürstenthums wie folgt: 
  
  
  
. 1. 
Waaren-Bestellungen dürfen durch Herumgehen oder Herumschicken nur 
bei solchen Personen gesucht werden, welche mit der in Frage stehenden Waa- 
ren-Gattung Hawdel treiben oder derselben zu ihrem Gewerbe bedürfen. 
Nur Weinhändlern bleibt auch fernerhin nachgrlassen, Bestellungen auf 
Wein auch bei den nicht Handel treibenden Personen zu suchen. 
Andere Gegenstände auch bei den Censumenten selbst anzubieken, kann 
nur ausnahmsweise auf den Grund eines, ven der betreffenden Polizei-Behörde 
dieserhalb besonders ausgewirkten, Erla bnihsheines nachgelassen werden. 
8. 
Keinem Handelsreisenden, welcher % zum Herumtragen seiner Wgaren 
als Hausirer obrigkeitliche Erlaubniß erhalten hat, mag er Bestellungen suchen 
oder Waaren aufkaufen, ist es gestattet, aufer Preben oder Mustern auch 
Waaren zum Verkauf bei sich zu führen, oder die alö Proben und Muster 
gebrauchten Gegenstände zu verkaufen. 
S. 3. 
Solchen Gewerbetreibenken, welchen das Aufsuchen von Bestellungen nur 
bei denjenigen Persenen gestattet ist, die mic der in Frage si Waaren= 
Fürstl. Schw. Durolstärt. Gejetsamml. V.
	        
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