1844. 56
XX. Verordnung
der Fürstl. Regierung im Betreff der Annahme des erneuerten Reglements
für die Magdeburgische Landfeuer = Societät, vom 22. Octbr. 1844.
Nachdem für die Magdeburgische Landfeuer-Societät, welche im hiesigen
Fürstenthume die Stelle der Landesassecuranz-Anstalt vertritt und seit einer lan-
gen Reihe von Jahren eine wehlthätige Wirksamkeit gedußert hat, unter'm 28.
April 1813 das aus dem anliegenden Druckstucke ersichtliche erneuerte Reglement
erlassen und von Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht, dem gnädigst regierenden
Fürsten und Herrn, beschlossen worden ist, dieses Reglement, welches mit dem
1sten Januar 1815 in Kraft tritt, und vermittelst dessen die Verfassung der
Anstalt in mehrfacher Hinsicht eine verbesserte Einrichtung erhält, in der Ober-
herrschaft des Fürstenthums unter nachstehenden Modificationen recipiren und
zur Ausführung bringen zu lassen, daß nämlich
1) in Beziehung auf §. 2. die bisherige Freiheit der Unterthanen, ihre Ge-
baude bei der Magdeburger Societät oder bei andern Assecuranz-In-
stituten zu versichern, nicht beschränkt werden soll,
2) die in §. 5. erwähnte Portofreiheit blos insoweit, als es bestehende
Vertragsverhältnisse zulassen, eingerumt wird,
3) die in 5. 38. angeordnete Anzeige über die anderswo, als bei der Mag-
deburger Societät versicherten Gebäude rücksichtlich der bei inländischen
Agenten erfolgten Versicherungen von den betreffenden Agenten zu be-
wirken ist und blos hinsichtlich der bei ausländischen Agenten verassecu-
rirten Gebäude den bezüglichen Gebaudebesitzern selbst obliegt, und endlich
mit Umgehung der in §. 18. vorgeschriebenen Beschrankung die Versi-
cherungen der Gebaude bei andern Assecuranz= Anstalten alo der Mag-
deburger Societt zwar auch fernerhin noch bis zum vollen Betrage
des gemeinen Werthes derselben, welcher letztere bei Vermeidung stren-
ger Ahndung in keinem Falle überschritten werden darf, erfolgen kön-
nen, jedoch die zu diesem Behufe vorher in jedem Falle vorzunehmen-
den Werthabschátzungen durch die für die Magdeburgische bandfeuer-
Societt bestehenden Bezirko= Abschätzungs -Commissionen auf Kosten
der betreffenden Gebäude-Bes ider zu bewirken f ind, oder wenn die Sta-