Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

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tuten der Assecuranz-Anstalt, bei welcher die Versicherung geschehen voll, 
besondere, hiervon abweichende Formen der Taration vorschreiben, diese 
zwar befolgt werden können, sodann aber die auf diese Weise ermittelte 
Werthbestimmung der Revision der betreffenden, für die Magdeburger 
Societdt erwählten Bezirks-Abschätzungs-Commission und, wo nöthig, 
der Ermähigung bis zu dem von Leterer ermittelten Werth unterliegt; 
so wird Solches auf höchsten Befehl andurch öffentlich bekannt gemacht und 
werden zugleich die Mitglieder der Magdeburgischen Landfeuer-Societät und 
die bei der Verwaltung derselben beschaftigten Behörden lowobl, als auch die 
Agenturen und Interessenten aller andern B 6. Gesell- 
schaften angewiesen, sich hiernach allenthalben zu achten und demgemaß zu 
verfahren. 
Rudolstadt, den 22. Octbr. 1844. 
Fürstl. Schwarzburg. Regierung. 
Hönniger. 
N. A. Blanchi.
	        
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