Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 61 
Ernenertes Aeglement . die arcdeburasche Land-Feuersosletät. 
n 28. April 1813. 
Wir Friedrich Wilheln, von Gottes Gnaden, König von 
Meusien r. #. 
haben nach Anhörung Unserer getreuen Stände der Provinz Sachsen beschlossen, 
die in Unserem Fürstenthum Halberstadt bioher bestandene Land-Feuersozietät auf- 
zuheben und dieselbr mit der Magdeburgischen Land-Feuersezietät zu verschmelzen. 
Eben so haben Wir, nach dem Antrage Unserer getreuen Stände, das bicherige 
Reglement der Magdeburgischen Land-Feuersozietät,, welches den Anforderungen 
der neuern Zeit nicht mehr entspricht, durch die bestehende Sozietäts-Deputation, 
unter Zuziehung einiger Deputirken aus den bandgemeinden des bicherigen Sozie- 
täteverbandes und aus dem Firlirtan Halberstade revidiren und umarbeiten 
lassen und verordnen nunmehr wie folgt 
F. 1. 
1. Allgemtine Bestimmungen. 
Die Magdeburgische Land-Feuersozietät soll fortan, wie bisher, das platte 
Land folgender Bestandtheile Unserer Provinz Sachsen: 
1) des Herzogthums Magdeburg mit Einschluß des ehemaligen Ziesarschen 
Kreises, der Grasschaft Barby und des Amtes Gommern; 
2) des Saalkreise, 
3) der Grafschaft Mannefeld, 
4) der Altmark, 
5) des Stiftes Quedlinburg, 
60) des Fürstenthums Eichsfeld, 
7) des Furstenthums Erfurt und außerdem 
8) das platte Land des Fürstenthums Halberstadt und der Grafschaft Wer- 
nigerode 
umfassen. Die gegenwärtig zur Sozictät gehörigen ausländischen Gebiete, nämlich: 
#) das platte Land und die Städte der Fürstenthümer Schwarzburg-Ru- 
volstadt und Schwarzburg-Sonderöhausen, und 
b) das platte Land und die Städte der Fürstenthümer Reuß, füngerer Linie 
können im Sozietäts-Verbande nur unter der Bedingung bleiben, daß in densel- 
ben die Bestimmungen dieses erneuerten Reglements in ihrem ganzen Umfange zur 
Ausführung kommen. Für den Fall, daß die Ausführung aller Beskimmungen
	        
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