Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

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des Fürstenthums Halberstadt mit Einschluß der Grafschaft Wernigerode 
und des Stiftes Quedlinburg, 
g) des Fürstenthums Eichofeld, 
h) des Furstenthums Erfurt, 
.i) der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Son- 
dershausen, 
t) der Fürstenthümer Reuß, jüngerer Linie, 
mithin zusammen aus zwölf Mitgliedern besteht. Eine Vermehrung dieser Anzahl 
der Deputationsmitglieder bleibt für den Fall der Aufnahme anderer Länder oder 
Landeötheile in den Sozietätsverband (§. 1.) vorbehalten. 
5. B. 
Die Wahl der Deputirten aus den im §. 7. zu n. bis h. genannten inländischen 
Gebietstheilen wird in folgender Art vellzegen: 
1) Die Deputirten deo Saalkreises (§. ve.) und des Fürstenthums Erfurt 
(5. Ih.) werden auf den gewöhnlichen Kreistagen des Saalkreises und resp. 
des Erfurter Kreiseo durch die zum platten Lande gehörigen Mitglieder der 
Kreistagoversammlung gewählt. 
2) Der Deputirte der Altmark (§. ve.) wird auf dem Altmärkschen Kommunal- 
landtage durch die dazu versammelten, zum platten Lande gehörigen Stände 
gewählt. 
Behufs der Wahl der Deputirten aus den im §. 7. zu u. P. dl. L. und g. ge- 
nannten Landeötheilen werden für die betreffenden landräthlichen Kreise 
Wahlmänner und zwar für jeden der Kreise 
zu n. Calbe, Nuhaldenktebe, Wanzleben und. Wolmerstedt, 
zu l. Halberstadt, Oschersleben, Wernigerode und Aschersleben, 
zu g. Heiligenstadt, Mühlhausen und Worbis 
ein Wahlmannz hingegen für jeden 
zu b. der beiden Terichowschen Kreise, und 
zu d. der beiden Mannofeldschen Kreise 
zwei Wahlmänner durch die zum platten Lande gehörigen Mitglieder der 
Araietagoorrsammang gewählt. Diese Wahlmänner treten hierauf 
zu u. und h. in Magdeburg, 
zu .. in Eisleben, 
zu I. in Halberstadt, 
zu g. in Heiligenstadt
	        
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