64 1844.
des Fürstenthums Halberstadt mit Einschluß der Grafschaft Wernigerode
und des Stiftes Quedlinburg,
g) des Fürstenthums Eichofeld,
h) des Furstenthums Erfurt,
.i) der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Son-
dershausen,
t) der Fürstenthümer Reuß, jüngerer Linie,
mithin zusammen aus zwölf Mitgliedern besteht. Eine Vermehrung dieser Anzahl
der Deputationsmitglieder bleibt für den Fall der Aufnahme anderer Länder oder
Landeötheile in den Sozietätsverband (§. 1.) vorbehalten.
5. B.
Die Wahl der Deputirten aus den im §. 7. zu n. bis h. genannten inländischen
Gebietstheilen wird in folgender Art vellzegen:
1) Die Deputirten deo Saalkreises (§. ve.) und des Fürstenthums Erfurt
(5. Ih.) werden auf den gewöhnlichen Kreistagen des Saalkreises und resp.
des Erfurter Kreiseo durch die zum platten Lande gehörigen Mitglieder der
Kreistagoversammlung gewählt.
2) Der Deputirte der Altmark (§. ve.) wird auf dem Altmärkschen Kommunal-
landtage durch die dazu versammelten, zum platten Lande gehörigen Stände
gewählt.
Behufs der Wahl der Deputirten aus den im §. 7. zu u. P. dl. L. und g. ge-
nannten Landeötheilen werden für die betreffenden landräthlichen Kreise
Wahlmänner und zwar für jeden der Kreise
zu n. Calbe, Nuhaldenktebe, Wanzleben und. Wolmerstedt,
zu l. Halberstadt, Oschersleben, Wernigerode und Aschersleben,
zu g. Heiligenstadt, Mühlhausen und Worbis
ein Wahlmannz hingegen für jeden
zu b. der beiden Terichowschen Kreise, und
zu d. der beiden Mannofeldschen Kreise
zwei Wahlmänner durch die zum platten Lande gehörigen Mitglieder der
Araietagoorrsammang gewählt. Diese Wahlmänner treten hierauf
zu u. und h. in Magdeburg,
zu .. in Eisleben,
zu I. in Halberstadt,
zu g. in Heiligenstadt