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sie duͤrfen keine uͤberstehende Deckel haben, und die Eisenbeschlaͤge muͤssen fest
und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern
können.
Die Geldfässer müssen gut gereift und an beiden Böden dergestalt ver-
schnürt und versiegelt sein, dabß eine Oeffnung des Fasses ohne Verletzung der
Schmu oder des Siegels nicht möglich ist; die Geldfässer müssen außerdem,
wenn sie weiter als 20 Meilen mit dem Postwagen zu laufen haben, in Stroh
und Leinwand emballirt und auf den Naähten versiegelt werden.
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Dergleichen Sendungen dürfen übrigens in einem Stücke das Gewicht
von 150 Pfund nicht übersteigen, und es müssen die über 100 Pfund wie-
genden Geld, und anderen Kisten oder Fässer zur Erleichterung des Auf= und
Abladens mit 2 Handhaben von starkem Seil u. s. w. versehen sein. (Nach
dem Königreiche Preußen dürfen Geldfässer nicht über 120 Pfund, und nach
dem Königreiche Hannover nicht über 200 Pfund schwer zur Beförderung an-
genommen werden.)
d. 1.
Papiergeld (Kassenscheine u. s. w.) über 16 Loth schwer muß in bein-
wand oder. Wachstuch verpackt und woh- versi segelt sein.
Alle Geldbriefe und ’ I#n Art (mit Ausnahme von Briefen
mit Quittungen über einen angegebenen Betrag, sowie von Schriftenpacketen
bis 16 Loeh schwer), welche mit der Fahrpost versendet werden sollen, dürfen
nicht mit Oblate, sondern müssen mit Siegellack verschlossen sein, auch
muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein, und darf kein Geldstück als Pett-
föft. verwendet werden.
6 wird erwartet, daß die vorstehenden, sowohl zur Sicherstellung des
Prblssenn als der Postanstalt gegen Verluste und erlematfane unumgäng-
lichen Erfordernisse von den Betheiligten fortan um so mehr genau beachtet wer-
den, als die Postbeamten angewiesen sind, Aufgaben, welche der vorschrifts-
mäßigen dußeren Beschaffenheit ermangeln würden, nicht zur Post anzunehmen.
Rudolstadt, den 2. Februar 1844.
Fuürstl. Schwarzburgische Regierung.
önniger.
- N. A. Biaucht.