Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

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dessen Stellvertreters den Ausschlag. Die Stimme des General-Direktors ruht, 
so oft eine über ihn geführte Beschwerde, oder ein anderer Gegenstand, bei wel- 
chem er persönlich betheiligt ist, zur Berathung kommt. In diesen Fällen ist bei 
Stimmengleichheit, die Stimme des, den Lebensjahren nach ältesten Deputations- 
mitgliedes entscheidend. Abwesende Deputationsmitglieder können nur in dem §. 13. 
erwähnten Falle mitstimmen. 
g. 13. 
Der General- Feuersozietaͤts · Direktor wird von der Deputation auf Lebens. 
zeit gewählt. Dabei können ausnahmsweise auch abwesende Deputationêmitglie- 
der, jedoch nur dann mitstimmen: wenn bei der Abstimmung der anwesenden De- 
putationsmitglieder die Stimmen gleich sind. In diesen Fällen werden die Stim- 
men der abwesenden Deputationsmitglieder, welche dieselben schriftlich und versie- 
gelt einzusenden haben, eröffnet und berücksichtigt. Außerdem bleiben sie uneröff- 
net und werden vernichtet. Die Wahl des General-Direktors bedarf zu ihrer Gül. 
tigkeit Unserer Allerhöchsten Bestätigung. 
K. 14. 
Derselbe muß ein inländisches landtagöfähiges Rittergut besitzen und Sozie- 
tätömitglied sein. Verliert er eine dieser Eigenschaften, so muß er sein Amt nie- 
derlegen. 
S 15. 
In jeder gewöhnlichen Sitzung der Deputation wird von derfelben ein Stell- 
vertreter des General-Direktors gewählt, welcher in Behinderungsfällen oder beim 
Abgange des General-Direktors dessen Verrichtungen bis zur nächsten gewöhnli- 
chen Deputations-= Situng oder bis zur Wahl eines neuen General-Direktors zu 
bese orgen hat. 
5. 16. 
Dem General- „Dirkktor steht die obere Leitung der Sozietätsgeschäfte zu. 
Er hat für die Ausführung der verfassungsmäßigen Beschlüsse der Deputation zu 
sorgen, die übrigen Sozietätöbeamten zu beaufsichtigen, dieselben mit den nöthigen 
Anweisungen zu versehen, und zu deren Befolgung, allenfalls durch Festsetzung 
von Ordnungsstrafen von 1 bi5 20 Thaler anzuhalten, und über vorkommende 
Streitigkeiten zunächst zu entscheiden. Diese seine Entscheidungen mässen so lange 
befolgt werden, bis sie in höherer Instanz (§. 116.) abgeändert oder aufgehoben 
sind. Die übrigen Vertichtungen des General-Direktots sind in diesem Regle. 
ment angegeben.
	        
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