1844. 6
8. 17.
Behufs der speziellen Verwaltung der Sozietätsangelegenheiten wird der ge-
sammte Bezirk der Sozietät in gewisse Kreise eingetheilt. Die Deputation hat die
Anzahl derselben und ihre Begrenzung zu bestimmen.
5 18.
Für jeden dieser Kreise wird von der Deputation auf den Vorschlag des Ge-
neral-Direktors, ein Kreis-Feuersozietäts-Direktor gewählt. Diese Wahlen ge-
schehen auf sechs Jchre.
19.
Die Kreis-Direktoren brauchen nicht nothwendig Soziet4tsmitglieder zu sein.
Sie muͤssen aber im Kreise wohnen und wenn sie denselben verlassen, ihr Amt nie-
derlegen.
g. 20.
Für Behinderungöfälle ernennt der General-Direktor für jeden Kreis-Di-
rektor einen Stellvertreter, welcher auch beim Abgange des Kreis-Direktors dessen
Geschäfte so lange zu versehen hat, bie die Stelle durch die Deputation wieder be-
setzt ist.
S. 21.
Die Kreis-Direktoren stehen unmittelbar unter dem General-Direktor, und
haben unter dessen beitung die Vorschriften des Reglementé und die ihnen ertheilten
besonderen Anweisungen zur Ausführung zu bringen.
5. 22.
Der General-Rendant, der Kassen-Kontrolleur und der Kassen-Bote wer-
den gleichfalls, auf den Vorschlag des General-Direktors, von der Deputation
gewählt. Die Kreis-Rendanten hingegen werden von den betreffenden Kreis-Di-
rektoren gewählt und vom General-Direktor bestätigt. Ausnahmsweise können,
mit Genehmigung der Deputation, die Geschäfte eines Kreis-Rendanten dem
Kreis- Direktor mit übertragen werden.
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Ob die im §. 22. genannten Beamten auf Lebenzzeit oder auf Kündigung an-
gestellt werden sollen, hängt von dem Slhune der Deputation ab.
Die Verrichtungen dieser Weamt; i in den ihnen zu ertheilenden Instruk-
n naͤher angegeben.
tionen naher ang .ia