Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 6 
8. 17. 
Behufs der speziellen Verwaltung der Sozietätsangelegenheiten wird der ge- 
sammte Bezirk der Sozietät in gewisse Kreise eingetheilt. Die Deputation hat die 
Anzahl derselben und ihre Begrenzung zu bestimmen. 
5 18. 
Für jeden dieser Kreise wird von der Deputation auf den Vorschlag des Ge- 
neral-Direktors, ein Kreis-Feuersozietäts-Direktor gewählt. Diese Wahlen ge- 
schehen auf sechs Jchre. 
19. 
Die Kreis-Direktoren brauchen nicht nothwendig Soziet4tsmitglieder zu sein. 
Sie muͤssen aber im Kreise wohnen und wenn sie denselben verlassen, ihr Amt nie- 
derlegen. 
g. 20. 
Für Behinderungöfälle ernennt der General-Direktor für jeden Kreis-Di- 
rektor einen Stellvertreter, welcher auch beim Abgange des Kreis-Direktors dessen 
Geschäfte so lange zu versehen hat, bie die Stelle durch die Deputation wieder be- 
setzt ist. 
S. 21. 
Die Kreis-Direktoren stehen unmittelbar unter dem General-Direktor, und 
haben unter dessen beitung die Vorschriften des Reglementé und die ihnen ertheilten 
besonderen Anweisungen zur Ausführung zu bringen. 
5. 22. 
Der General-Rendant, der Kassen-Kontrolleur und der Kassen-Bote wer- 
den gleichfalls, auf den Vorschlag des General-Direktors, von der Deputation 
gewählt. Die Kreis-Rendanten hingegen werden von den betreffenden Kreis-Di- 
rektoren gewählt und vom General-Direktor bestätigt. Ausnahmsweise können, 
mit Genehmigung der Deputation, die Geschäfte eines Kreis-Rendanten dem 
Kreis- Direktor mit übertragen werden. 
**m' 
Ob die im §. 22. genannten Beamten auf Lebenzzeit oder auf Kündigung an- 
gestellt werden sollen, hängt von dem Slhune der Deputation ab. 
Die Verrichtungen dieser Weamt; i in den ihnen zu ertheilenden Instruk- 
n naͤher angegeben. 
tionen naher ang .ia
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.