es 1844.
g. 26.
Alle der Deputation zustehende Wahlen werden durch absolute Stimmenmehr=
heit vollzegen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ge-
neral-Direktors oder dessen Stellvertreters; bei der Wahl des General-Direktors
aber die Stimme des den Lebencjahren nach altesten Deputations-Mitgliedes.
g. 26.
Die Deputationsmitglieder fungiren unentgeldlich. Muͤssen si e in Sozietäts-
angeltgenheiten Reisen machen, so erhalten sie für jede Meile hin und zurück zusam-
men zwei Thaler Reisekosten, und für jeden Tag der Abwesenheit von ihrem Wohn-
orte drei Thaler Diäten aus der Sozietätskasse.
S. 27.
Alle Sozietätsbeamten beziehen ein firirtes Gehalt, nach dem von der Depu-
tation festgesetzten Etat. Büreaukosten werden weder dem General-Direktor noch
den Kreis-Direktoren gewährt. Dagegen erhalten dieselben, wenn sie in Sozie-
tätsangelegenheiten Reisen machen müssen, an Dia#ten und Reisekosten zusammen
taglich vier Thaler aus der Sozietätkaffe
K. 28.
Die firirten Gehalte werden vierteljährlich prnenumemndo gezahlt. Die Er-
ben versterbener Soziekätsbeamten erhalten ein, vom Ende des Sterbemonats
ab zu berechnendes Gnadenquartal.
Kein Sozietaͤtobeamter hat Anspruch f Pension. Es bleibt aber der Depu-
tation vorbehalten, in geeigneten Faͤllen, nach Befinden, Pensionen zu bewilligen.
g. 30.
Sämmtliche Kassenbeamte der Sozietät müssen Kaution stellen. Die Kau-
tionen können durch baares Geld, Preußische Staatspapiere, Banko-Obligatio-
nen oder pupillarisch sichere Privat-Obligationen geleistet werden. Baare Kautio-
nen werden bei der Vank belegt. Der Betrag der Kautionen wird von der Deputa-
tion bei Regulirung des Etats sestgestut.
§-
Mit der Verpflichtung der Sozichucbeim wird es überall in ähnlicher Art,
wie bei Unseren landeöherrlichen Beamten gehalten. Der General-Direktor wird
durch Unseren Ober-Präsidenten, alle übrigen Sozietätsbeamten werden durch den
General-Direktor oder in dessen Auftrage durch die Kreisdirektoren verpflichtet.