Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

es 1844. 
g. 26. 
Alle der Deputation zustehende Wahlen werden durch absolute Stimmenmehr= 
heit vollzegen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ge- 
neral-Direktors oder dessen Stellvertreters; bei der Wahl des General-Direktors 
aber die Stimme des den Lebencjahren nach altesten Deputations-Mitgliedes. 
g. 26. 
Die Deputationsmitglieder fungiren unentgeldlich. Muͤssen si e in Sozietäts- 
angeltgenheiten Reisen machen, so erhalten sie für jede Meile hin und zurück zusam- 
men zwei Thaler Reisekosten, und für jeden Tag der Abwesenheit von ihrem Wohn- 
orte drei Thaler Diäten aus der Sozietätskasse. 
S. 27. 
Alle Sozietätsbeamten beziehen ein firirtes Gehalt, nach dem von der Depu- 
tation festgesetzten Etat. Büreaukosten werden weder dem General-Direktor noch 
den Kreis-Direktoren gewährt. Dagegen erhalten dieselben, wenn sie in Sozie- 
tätsangelegenheiten Reisen machen müssen, an Dia#ten und Reisekosten zusammen 
taglich vier Thaler aus der Sozietätkaffe 
K. 28. 
Die firirten Gehalte werden vierteljährlich prnenumemndo gezahlt. Die Er- 
ben versterbener Soziekätsbeamten erhalten ein, vom Ende des Sterbemonats 
ab zu berechnendes Gnadenquartal. 
Kein Sozietaͤtobeamter hat Anspruch f Pension. Es bleibt aber der Depu- 
tation vorbehalten, in geeigneten Faͤllen, nach Befinden, Pensionen zu bewilligen. 
g. 30. 
Sämmtliche Kassenbeamte der Sozietät müssen Kaution stellen. Die Kau- 
tionen können durch baares Geld, Preußische Staatspapiere, Banko-Obligatio- 
nen oder pupillarisch sichere Privat-Obligationen geleistet werden. Baare Kautio- 
nen werden bei der Vank belegt. Der Betrag der Kautionen wird von der Deputa- 
tion bei Regulirung des Etats sestgestut. 
§- 
Mit der Verpflichtung der Sozichucbeim wird es überall in ähnlicher Art, 
wie bei Unseren landeöherrlichen Beamten gehalten. Der General-Direktor wird 
durch Unseren Ober-Präsidenten, alle übrigen Sozietätsbeamten werden durch den 
General-Direktor oder in dessen Auftrage durch die Kreisdirektoren verpflichtet.
	        
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