Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 69 
8. 32. 
Sämmtliche Sozietätsbeamte können im Falle verschuldeter oder unverschul- 
deter Dienstunf4higkeit oder mangelhafter Dienstführung durch Beschlüsse der De- 
putation, gegen welche aber Rekurs an Unseren Minister des Innern stattfindet, 
aus ihren Stellen entfernt werden. Zur Entlassung des General-Direkkors ist je- 
doch Unsere Allerhöchste Genehmigung erfordexlich. Dem General-Direktor steht 
es frei, die ihm untergeordneten Beamten der Sozietät bio zur nächsten Sihung 
der Deputation zu suspendiren. Der General-Direktor selbst kann durch Unseren 
Minister des Innern suspendirt werden. 
g. 33. 
3. Merslitcten der Ausnahme. 
Die Sozietät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebdude, und 
zwar nur solche Gebäude aufnehmen, die innerhalb derjenigen Territorial= Gren- 
zen, auf welche der Sozietätsverband sich bezieht, belegen sind, und deren höchste 
zuldssige Versicherungösumme (§. 10.) mindestens fünf und zwanzig Thaler beträgt. 
S 31. 
Mit diesen Beschränkungen gilt zwar die Regel, daß Gebäude aller Art, ohne 
Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung, namentlich auch Windmählen, 
zur Aufnahme geeignet sind. 
. 35. 
Folgende Gebäude aber, als: 
Pulvermühlen= und Pulvermagazine; 
Juckersiedereien, Cicherienfabriken und Schwefelraffinerien; 
Vitriol= und Salmiakfabriken; 
Glas-, Schmelz-, Frisch-, Seiger-, Blech-, Zinn= und Salpeterhütten; 
Terpentin-, Firniß, Blauskure= und Holzsckurefabriken; 
Pech-, Kalk-, Theer= und Ziegelöfen; 
Kohlenschuppen bei Hammer= und Hüttenwerken; 
und alle sonstige Gebaude, die sich mit den oben an gegebenen Gebaͤu- 
den unter einem Dache befinden, 
sollen wegen zu großer Feuergefaͤhrlichkeit nicht aufgenommen, und wenn sie schon 
im Sozietaͤtsverbande sind, davon ausgeschlossen werden. 
Außer den vorstehend bezeichneten Gebaͤuden darf der General · Direktor auch 
anderen, die ihrer Bauart oder Lage nach, oder aus anderen Gründen der Feuers-
	        
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