Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 78 
Jedes Zuwiderhandeln gegen das vorsiehende Verbok von Seiten eines Gebäu- 
bebesitzers in dem Bereiche der Magdeburgischen Land-Feuersozietät soll, außer der 
Zurückführung der Versicherungssumme auf den im §. 10. bestimmten Werth mit 
einer zur Sczietätokasse fließenden, von dem betreffenden Kreio-Feuersozietäts-Di- 
rektor festzusebenden Geldbuße von 5 bis 50 Thaler, und wenn die Kontravention 
erst nach einem Brande entdeckt wird, außerdem mit dem Verluste des das zulässige 
Maximum übersteigenden Theils der Versicherungssumme, welcher zur Hälfte der 
Sozietätskasse, und zur anderen Hälfte der Ortsarmenkasse zufällt, bestraft werden. 
S 49. 
Bei Ermiktelung des gemeinen Werthes der zu versichernden Gebäude muß auf 
die örtlichen Materialienpreise, auf die geringeren Preise derjenigen Fuhren, Hand- 
reichungen und anderer, keine technische Kunstfertigkeit erfordernden baulichen Arbei- 
ten, die der Eigenthümer mit seinem Hauswesen selbst bestreiten kann, auf den Werth 
des demselben etwa zustehenden freien Bauholzes, auf Remissionen, Hülfsfuhren und 
andere Nebenvortheile, die der Eigenthümer im Falle eines Brandschadens zu er- 
warten hat, gehörige Rücksicht genommen werden. Mit Beachtung aller dieser 
Momente ist der dermalige Werth derjenigen in dem Gebäude enthaltenen Materia- 
lien und Bauarbeiten festzustellen, welche verbrennlich oder sonst der Zerstörung 
und Beschädigung vurch Feuer ausgesetzt sind, also mit Ausschluß alles dessen, was 
nicht durch Feuer verletzt werden kann. Der dermalige Werth der Bauarbeiten 
ergiebt sich bei Gebäuden, die nicht mehr völlig im baulichen Stande sind, dadurch, 
daß deren nach vorstehenden Bestimmungen festgestellter Werth in demselben Ver- 
hältniß reduzirt wird, in welchem der Materialienwerth in dem vorgefundenen Zu- 
stande zu demjenigen Werthe steht, den die Baumaterialien im völlig guten Zu- 
stande haben würden. 
Ueberhaupt muh bei diesen Abschätzungen immer der Gesichtspunkt streng fest. 
gehalten werden, daß die zu ermittelnde Werthsumme niemals den Betrag deejenigen 
Schadens übersteigen darf, welcher den Eigenthümer im Falle der Einäscherung des 
Gebaudes trifft, und wovon ihm höchstens der im §. 10. bestimmte Theil aus der 
Sozietätobasse ersetht werden soll. 5% 
u 00. 
Die Feststellung des Werths der Gebäude nach den im §. 40. näher bezeichne- 
ten Gesichtopunkten geschieht durch Bezirks-Abschätungscemmissienen unter Lei- 
tung des Kreio-Feuersozietäts-Direktors. Zur Bildung der Bezirks-Abschätzungs- 
commissionen wird durch den Kreis-Direktor jeder Kreio in mehrere Bezirke getheilt, 
Fürstl. Schw. Oudesst. Gesegsamml. V. 11
	        
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