78 1844.
Abschätzungskommission der Kreis-Feuersozietäts-Direktor zu entscheiden, welcher
auch, wenn er bei den regelmäßigen (§. ö.) oder außerordentlichen (F. ör.) Revi-
sionen Veranlassung dazu findet, ein Gebäude jederzeit aus einer Elasse in die an-
dere zu versetzen berechtigt ist. ·
Diese Entscheidungen des Kreis-Direktors sind den Interessenten bekannt zu
machen, und es steht ihnen dagegen der Rekurs an den General-Direkter zu, wel-
cher bei demselben binnen einer zehntägigen Präklusivfrist schriftlich angebracht wer-
den muß. -
Dem General-Direktor bleibt es unbenommen, die Entscheidungen der Kreis-
Oirektoren über die Elassification auch von Amtowegen abzuandern. "
So lange diese Entscheidungen der Kreis-Direktoren nicht vom General-Di-
rektor oder von der Deputation in letzter Instanz abgeändert sind, müssen sie be-
folgt werden.
5. 61.
Das Beitragsverhältniß der drei Klassen unter einander wird dahin bestimmt,
daß auf je 2 Sgr. für jedes Hundert Thaler Versicherungswerth, welche in der I
Classe zu zahlen sind, die 24e Classe 3 Sgr. und die 31 4 Sgr. kontribuiren muß,
so daß also die Gebaude der ersten Classe von zwei Fünftel, die der zweiten von drei
Fünftel und die der dritten von vier Fünftel der Versicherunsgsumme Beiträge zu
entrichten haben.
Dieses Verhältniß wird, zur leichtern Berechnung und Erhebung der Bei-
träge, in dem Sczietätekataster in der Art ausgedrückt, daß in einer eigends dazu
bestimmten Kolenne des Katasters die Versicherungssummen der Gebäude
der ersten Elasse auf zwei Fünftel
. zweiten -drei -
-dritten - - vier "
reducirt werden.
62.
7. Bauliche Dersaberangin währad der Werslcher#gszet.
Wenn während der Versicherungszeit in oder an dem Gebaude oder in dessen
Umgebung eine Veränderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuersgefahr
in dem Maaße erhöht, daß solche grundsätzlich die Versetzung des versicherten Ge-
bäudes in eine andere zu höhern Beitragen verpflichtete Classe nach sich ziehen würde,
sü ist der Versicherte verbunden, dem Kreis-Direktor innerhalb des laufenden Jah-
res davon Anzeige zu machen, und sich der, aus der geschehenen Abänderung regle-