1844. 79
mentsmäßig etwa solgenden Beitragserhhung zu unterwerfen. Der Kreis-Di-
rektor hat über diese Anzeige eine Bescheinigung zu ertheilen.
Wenn ein Gebäude dergleichen Einrichtungen erhält, zufolge welcher es nach
K. 35. zu den ausgeschlossenen Gebäuden gehören würde so soll die Ausschließung
in Betreff des Anspruchs auf Brandentschädigung gleich von Anfang an durch die
That eintreten.
F. 63.
Wird die Anzeige nicht in dem laufenden Jahre gemacht, so muß der Ver-
sicherte den doppelten Betrag der Differenz zwischen den geringeren Beiträgen, die
er entrichtet hat, und den höheren, die er hätte entrichten müssen, als Strafe zur
Sozietdtscasse einzahlen.
K 61.
Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres, in welchem die An-
zeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in welchem dieselbe
nachträglich gemacht, oder die Entdeckung der eingetretenen Veränderung erfolgt ist,
jedoch nicht über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus, berechnet.
- 5.05,
Dagegen wird zwar die, durch die Veraͤnderung erhoͤhete Feuersgefahr von
der Sozietät von Anfang an, mit übernommen. Es muß aber, wenn eine Ver-
sebung des Gebäudes in eine andere zu höheren Beiträgen verpflichtete Elasse, ein-
tritt, ver höhere Beitrag von Anfang desjenigen Jahres an, in welchem die Ver-
abinderung in das Kataster hätte aufgenommen werden müssen, noch außer den
Strafbeiträgen geleistet werden.
. 66.
Versetzungen von Gebaͤuden aus einer niedrigeren in eine höhere, zu geringeren
Beiträgen verpflichtete Classe finden — außer den Fällen des §. 40. und 60.— nur
bei Eintritt eines neuen Trienniums Statt.
5. 67.
#. Fesistellung des Brandschadens nad der dafür zu gewähreden Uergütg.
Einer förmlichen Abschähung des Schadens, welcher in einem bei der Feuerso-
Fetät versicherten Gebeude durch Brand entstanden ist, bedarf es nicht, wenn das
Gebäude völlig abgebrannt oder zerstört, mithin ein völliger Neubau erforderlich
ist. In diesem Falle wird die ganze versicherte Summe vergütet.