Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 79 
mentsmäßig etwa solgenden Beitragserhhung zu unterwerfen. Der Kreis-Di- 
rektor hat über diese Anzeige eine Bescheinigung zu ertheilen. 
Wenn ein Gebäude dergleichen Einrichtungen erhält, zufolge welcher es nach 
K. 35. zu den ausgeschlossenen Gebäuden gehören würde so soll die Ausschließung 
in Betreff des Anspruchs auf Brandentschädigung gleich von Anfang an durch die 
That eintreten. 
F. 63. 
Wird die Anzeige nicht in dem laufenden Jahre gemacht, so muß der Ver- 
sicherte den doppelten Betrag der Differenz zwischen den geringeren Beiträgen, die 
er entrichtet hat, und den höheren, die er hätte entrichten müssen, als Strafe zur 
Sozietdtscasse einzahlen. 
K 61. 
Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres, in welchem die An- 
zeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in welchem dieselbe 
nachträglich gemacht, oder die Entdeckung der eingetretenen Veränderung erfolgt ist, 
jedoch nicht über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus, berechnet. 
- 5.05, 
Dagegen wird zwar die, durch die Veraͤnderung erhoͤhete Feuersgefahr von 
der Sozietät von Anfang an, mit übernommen. Es muß aber, wenn eine Ver- 
sebung des Gebäudes in eine andere zu höheren Beiträgen verpflichtete Elasse, ein- 
tritt, ver höhere Beitrag von Anfang desjenigen Jahres an, in welchem die Ver- 
abinderung in das Kataster hätte aufgenommen werden müssen, noch außer den 
Strafbeiträgen geleistet werden. 
. 66. 
Versetzungen von Gebaͤuden aus einer niedrigeren in eine höhere, zu geringeren 
Beiträgen verpflichtete Classe finden — außer den Fällen des §. 40. und 60.— nur 
bei Eintritt eines neuen Trienniums Statt. 
5. 67. 
#. Fesistellung des Brandschadens nad der dafür zu gewähreden Uergütg. 
Einer förmlichen Abschähung des Schadens, welcher in einem bei der Feuerso- 
Fetät versicherten Gebeude durch Brand entstanden ist, bedarf es nicht, wenn das 
Gebäude völlig abgebrannt oder zerstört, mithin ein völliger Neubau erforderlich 
ist. In diesem Falle wird die ganze versicherte Summe vergütet.
	        
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