Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 81 
beiden Sozietaͤts-Mitgliedern mit zu vollziehende Verhandlung aufzunehmen, wo- 
dutch dieses Resultat festgestellt wird. Handelt es sich aber um einen Partialschaden, 
so muß von dem Kreiö-Direktor, nach Befinden der Umstände, unter Zuziehung 
von Sachverständigen, die Abschätzung des Schadens sogleich an Ort und Stelle 
vorgenommen und zu Protokoll erklärt werden. In beiden Fällen ist auch der Be- 
schaddigte selbst bei den Verhandlungen zuzuziehen und mit seiner Erkldrung zum 
Protokoll zu vernehmen. 
Die betreffenden Verhandlungen werden dann spatestens binnen 8 Tagen dem 
„General-Direktor eingereicht, welcher auf Grund derselben die aus der Sozietäts= 
casse zu zahlende Vergütung zu bestimmen hat. 
Auch ist in auherordentlichen Fällen schon vorher dem General-Direktor von 
einem Brandunglücke unter Angabe der Hauptmomente Anzeige zu machen. 
K. 74. 
Wird ein Versicherter unter der Anschuldigung, daß eine Feuersbrunst von ihm 
selbst. vorsätzlich verursacht oder mit seinem Wissen und Willen oder auf sein Geheiß 
von einem Dritten angelegt sei, zur Kriminaluntersuchung gezogen und rechtskräftig 
zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Strafe verurtheilt, so fällt die Verbind- 
lichkeit der Sozietäkt zur Zahlung derjenigen Brandschaden-Vergütung fort, die 
demselben sonst auf Veranlassung der von ihm angestifteten Feuersbrunst zugekom- 
men sein würde. 
Ein Versicherter, welcher von einer solchen Anschuldigung nur vorldufig freige- 
sprochen wird, verliert drei Viertheile der Indemnisation, dieihm sonstgebührthätte, 
sofern die Deputation nicht ausnahmsweise sich veranlaßt findet, ihm eine höhere 
Indemnisation zu bewilligen. Wird in einem solchen Falle späterhin die Unschuld 
des Angeklagten nachgewiesen und durch Erkenntnif festgestellt, so wird ihm die vor- 
enthaltene Indemnisation, jedoch ohne Zinsen, nachtraglich ausgezahlt. 
5. 75. 
Hafeen in einem der gedachten Fälle (§. 71.) auf dem abgebrannten Gebdude 
Hpypothekschulden, die von dem Schuldner nicht anderweitig gedeckt werden können, 
so kann auf den Antrag dieser Gläubiger das abgebrannte Gebäude oder der Matz, 
wo solches gestanden, nebst der reglementsmaßigen Brandschaden-Vergütung sub- 
hastirt und dem Meistbietenden"mie der Verpflichtung zum Wiederaufbau zugeschla- 
gen werden. 
5Fü#e sl. Schw. Unidolsisdi. Gesetziamml. V. 15
	        
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