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8. Auszahlung der ———————es
Wenn nicht einer der im . 74. angegebenen Füälle eintritt, so wird, der Regel
nach, die Brand-Entschadigung in zwei gleichen Theilen, nämlich:
a) die erste Hälfte sofort, nachdem die Höhe der Brand · Entschadigung
festgestellt ist, und
b) die zweite Haͤlfte dann gezahlt, nachdem die ganzen Indemnisations-
gelder bereito vollständig und vorschriftsmäßig in die Wiederherstellung
der abgebrannten oder beschädigten Gebäude verwendeg sind. «
Es soll jedoch in einzelnen Faͤllen, wo die Verwendung keinem Zweifel unter-
liegt, dem General- Direktoc freistehen, zu Gunsten des Abgebrannten andere und
Dagegen soll derselbe ab
maͤßig groͤßeren Betrag als die Haͤlfte der Indemnisation so lange zurückzubehalten
berechtigt sein, als es noch nicht feststeht, daß dieser zurückgehaltene Theil, nach
Maaßgabe der Bestimmungen dieses Reglements, vorschriftsmäßig verwendet wer-
den wird.
(. 81.
Oie Jahlung geschieht in der Regel an den Versicherken, und darunter ist alle-
mal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, dergestalt, daß in
dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das versicherte Ge-
bäude steht oder gestanden hat.,, durch Veräußerung, Vererbung u. s. w. auf einen
Andern übergeht, damit zugleich alle aus dem Versi erurgsorkrage entspringende
Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden.
Die Auszahlung der Vergütungsgelder geschieht jedoch nur an denjenigen Ei-
genthümer, welcher im Feuer-Kataster als Versicherter vermerkt steht.
Wenn jedoch in der Person des Besitzers eines versicherten Gebäudes seit der
zuletzt erfolgten Berichtigung des Katasters eine Veränderung vorgegangen sein
sollte, so sind die Brand-Entschädigungogelder an denjenigen zu zahlen, welcher
sich inzwischen als rechtmäßiger Eigenthümer legitimirt haben wird, falls er auch
als solcher in das Kataster noch nicht eingetragen worden.
82.
Das Interesse der hopothekarischen Gläubiger oder anderer Realberechtigter
wird dabei nicht von Amtswegen Seitens der Sozietät beachtet, sondern es bleibt
jenen selbst überlassen, bei eingetretenem Brand= Unfall in Zeiten den Arrestschlag
auf die Vergütungssumme bei dem gehörigen Richter *]*