Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 83 
. 80 
8. Auszahlung der ———————es 
Wenn nicht einer der im . 74. angegebenen Füälle eintritt, so wird, der Regel 
nach, die Brand-Entschadigung in zwei gleichen Theilen, nämlich: 
a) die erste Hälfte sofort, nachdem die Höhe der Brand · Entschadigung 
festgestellt ist, und 
b) die zweite Haͤlfte dann gezahlt, nachdem die ganzen Indemnisations- 
gelder bereito vollständig und vorschriftsmäßig in die Wiederherstellung 
der abgebrannten oder beschädigten Gebäude verwendeg sind. « 
Es soll jedoch in einzelnen Faͤllen, wo die Verwendung keinem Zweifel unter- 
liegt, dem General- Direktoc freistehen, zu Gunsten des Abgebrannten andere und 
Dagegen soll derselbe ab 
maͤßig groͤßeren Betrag als die Haͤlfte der Indemnisation so lange zurückzubehalten 
berechtigt sein, als es noch nicht feststeht, daß dieser zurückgehaltene Theil, nach 
Maaßgabe der Bestimmungen dieses Reglements, vorschriftsmäßig verwendet wer- 
den wird. 
(. 81. 
Oie Jahlung geschieht in der Regel an den Versicherken, und darunter ist alle- 
mal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, dergestalt, daß in 
dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das versicherte Ge- 
bäude steht oder gestanden hat.,, durch Veräußerung, Vererbung u. s. w. auf einen 
Andern übergeht, damit zugleich alle aus dem Versi erurgsorkrage entspringende 
Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden. 
Die Auszahlung der Vergütungsgelder geschieht jedoch nur an denjenigen Ei- 
genthümer, welcher im Feuer-Kataster als Versicherter vermerkt steht. 
Wenn jedoch in der Person des Besitzers eines versicherten Gebäudes seit der 
zuletzt erfolgten Berichtigung des Katasters eine Veränderung vorgegangen sein 
sollte, so sind die Brand-Entschädigungogelder an denjenigen zu zahlen, welcher 
sich inzwischen als rechtmäßiger Eigenthümer legitimirt haben wird, falls er auch 
als solcher in das Kataster noch nicht eingetragen worden. 
82. 
Das Interesse der hopothekarischen Gläubiger oder anderer Realberechtigter 
wird dabei nicht von Amtswegen Seitens der Sozietät beachtet, sondern es bleibt 
jenen selbst überlassen, bei eingetretenem Brand= Unfall in Zeiten den Arrestschlag 
auf die Vergütungssumme bei dem gehörigen Richter *]*
	        
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