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den sei. Wird ein solcher Antrag des Abgebrannten vom General-Direktor zu-
rückgewiesen, so ist gegen diese Verfügung der gewöhnliche Rekurs an die höheren
Instanzen zulässig.
Wer das abgebrannte, oder durch Vaan beschädigte Gebdude nicht längstens
in drei Jahren nach dem Brande wiederhergestellt, ohne davon nach §. 87. dispen-
sirt zu sein, geht der Brandschadenvergütung verlustig. Wer innerhalb dieser
Frist nur einen Theil des Indemnisationsbetrages auf die Wiederherstellung des
Schadens verwendet, verliert seine Ansprüche auf den Ueberrest. Der General-
Direktor kann jedoch die gedachte dreijahrige Frist auf Antrag des Interessenten
verlängern.
5 89.
Wenn es nach dem Charakter oder den Vermögensumständen des Abgebrann-
ten oder aus anderen Gründen zweifelhaft ist, ob derselbe die ihm gebührende
Brandschadenvergütung auch wirklich reglementsmäßig verwenden werde, so kann
die Auszahlung derselben so lange gänzlich versagt werden, bis die reglementsmäßige
Verwendung der Indemnisation auf eine nach dem Ermessen des General-Direk-
tors genügende Weise sicher gestellt sst.
90.
11. Folge be#e an#nwausaf= Wezug auf den Merficherungevertrag.
Der Versicherungsvertrag wird dadurch allein, daß das versicherte Gebäude
ganz oder theilweise durch eine Feuersbrunst zerstört wird, noch nicht aufgehoben,
besteht vielmehr, namentlich mit der Verbindlichkeit des Versicherten zur Entrich-
tung der Beitrage so lange fort, bis eine Abanderung vorschriftsmäßig angemeldet
und zur Ausführung gekommen ist.
Wenn daher Gebäude, die in der Stelle solcher abgebrannten Gebäude ganz
oder zum Theil neu aufgeführt, oder noch im Bau begriffen sind, imgleichen die
auf die Brand= und Baustelle geschafften für den Neubau bestimmten Materia-
lien durch eine abermalige Feuersbrunst zerstört oder beschädigt worden, so soll
dem Beschädigten dieser Schaden, soweit derselbe die Versicherungssumme des frü-
her abgebrannten Gebäudes nicht übersteigt, von der Sozietat vergütet werden.
. 91.
12. Geschästsführung der Sozlet
Die Grundlage für die Geschäftsführung der Soziese bilden die Ortskataster,
aus welchen jeder Kreis-Direktor das Kreislagerbuch für seinen Kreis, und der
General-Direktor das Hauptlagerbuch zusammenstellt.