Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

1844. 89 
ed, bei Vernachlaͤssigung dieser Vorschrift, sich selbst zuzuschreiben, wenn sein 
Antrag nicht rechtzeitig zur Genehmigung vorbereitet, und daher fuͤr das naͤchste 
Kalenderjahr oder resp. Triennium nicht berücksicheigt werden kann. 
Gemeinschaftliche Besitzer eines Gebaudes müssen die Versicherung und 
jede darin gewünschte Veränderung gemeinschaftlich nachsuchen. Die Sozietts- 
Behörden können jedoch von dieser Vorschrift dispensiren. 
g. 1 
Zur Einhebung der Feuer - Se ettcdeitrage hat der General-Direkor den 
Totalbetrag des Ausschreibens auf Grund der Kataster auf die einzelnen Kreise 
zu repartiren, und von dieser Repartition, in welche zugleich die außerordentlichen 
Einnahmen, namentlich die etwa zu zahlenden Eintrittsgelder-aufzunehmen sind, 
jedem Kreis-Direktor einen, dessen Kreis betreffenden Auezug zu übersenden. 
Eleichzeitig fertigt der General-Direktor dem Rendanten und dem Kontrolleur 
der Hauptkasse, jedem eine isbeit der Repartition zu. 
105. 
Die Kreis-Direktoren, welche dem General= Direltor den Empfang der 
Repartition zu bescheinigen haben, repartiren die Beiträge und das Eintrittsgeld 
ihres Kreises auf ein jedes einzelne Kataster, und senden diese Suprepartition extrakt- 
weise an die verschiedenen Ortschaften mit der Auflage ab, die Einzahlung der auf 
sie repartirten Beiträge binnen einer, nach der Anweisung des General-Direktors 
zu bestimmenden Frist an die Kreisrezepturcasse zu bewirken. 
Gleichzeitig theilen die Kreis -Direktoren auch den Rezepturcassen-Rendanten 
ihres Kreises sowohl jene Suprepartition als den von ihnen festgesetzten spätesten 
Einzahlungstermin mit. . 100. 
Der Ortsvorsteher repartirt wiederum die Beiträge auf die einzelnen Interes- 
senten, läßt sie erheben und liefert sie gegen Suittung an die Rezepturcasse ab. 
Die Rezepturcassen haben die a0 Gelder an die Generalcasse abzuliefern. 
Bei diesen Repartitionen (99. bo#½ werden die Kataster und Nach- 
trage in dem Zustande, in welchem sie sich zur Zeit des Ausschreibens befinden un- 
bedingt zum Grunde gelegt, mithin alle, die als Sozietaͤtsmitglieder darinn einge- 
tragen stehen, ohne Unterschied, nach Maaßgabe ihrer katastrirten Versicherungs. 
summen, zu dem Ausschreiben herangezogen. 
Fürft. Schw. Rudalst. Gesehsamml. V. 16
	        
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