Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

90 1844. 
K. 100. 
In welcher Art die Zahlungen der Indemnisationsgelder, der Prämiengelder, 
der Bonificationen und übrigen Kosten nach Maaßgabe der Vorschriften dieses Reg- 
lements auszuführen sind, darüber hat der General-Direktor der Hauptcasse und 
den Kreis-Feuersozietäts-Direktoren eine Instruction zu ertheilen, welche zuvor die 
Genehmigung der Deputation erhalten haben muß, und dann bekannt zu machen ist. 
b. 110. 
Die Hauptsozietätscasse legt alljährlich eine formliche und vollständige Rech- 
nung ab. Diese wird zunachst von dem Cassenkontrolleur und dann von dem Gene- 
ral-Direktor geprüft und monirt, und sodann der Soziekätsdeputation vorgelegt, 
welcher die Superrevision, die förmliche Rechnungsabnahme und die Ertheilung 
der Decharge zusteht. Der summarische Inhalt der Rechnung soll demnächst durch 
die Amtsblätter zur öffentlichen Kennkuiß gebracht werden. 
111 
Die Justification der Casseneinnahme erfolgt auf folgende Weise: 
#a) das Soll der Feuersozietätsbeiträge wird durch die Repartitionen der Beitraͤge 
(&. 104.) belegt; 
b) von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe eines Jahres eintreten (85. 40. 
und 101.), oder welche Strafbeiträge zu entrichten, oder Beitragserhöhungen 
nachzuzahlen verpflichtet sind, hat der General-Direktor eine besondere De- 
signation, oder aber ein Attest, daß Zugang dieser Art nicht stattgefunden 
habe, zum Rechnungsbelage ausgufertigen; 
D) etwanige außerordentliche Einnahmen werden durch die ausgefertigte Verein- 
nahmungsorder des General-Direktors belegt, und 
a) wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so sind solche Reste 
durch besondere Atteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden sollten, durch 
besondere Niederschlagungsorders des General-Direktors nachzuweisen. 
2. 
Bei der Auögabe ist die Hauptpost „an bezahlten Vergütungsgeldern“ durch 
förmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungsorders des General= 
Direktors, imgleichen durch gehörige Quittungen der Empfänger zu justifiziren. 
Die feststehenden Verwaltungsausgaben, als Gehalte und dergl., werden durch 
die gehörig genehmigten Etats und durch #n. enmaͤßige Quittungen justifizirt. 
d. 
Andere Generallosten, dergleichen z. G. bei den Schadenaufnahmen, bei den
	        
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