Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

6 1845. 
Auch diejenigen der im Artikel 18. gedachten Realforderungen, welche von 
den Glaͤubigern bei dem besonderen Gerichte nicht angezeigt, oder daselbst gar nicht 
oder nicht vollständig bezahlt worden sind, können bei dem allgemeinen Concuröge- 
richte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem letzteren nach den Gesetzen des- 
selben eine Anmeldung zulässig ist. 
Dingliche Rechke werden jedenfalls nach den Gesetzen des Ortes, wo die 
Sache belegen ist,, beurtheilt und geordnet. 
Hinsichtlich der Gültigkeit personlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf die 
Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staates, dem er 
angehört, wenn es auf die Form eines Rechtögeschäftes ankommt, die Gesetze des 
Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden ist (Artikel 32.); bei allen an- 
dern als den vorangeführten Fallen die Gesetze des Staates, wo die Forderung 
entstanden ist. Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Verhalt= 
n zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Concursgerichts geltenden Gesetze. 
Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in= und ausländischen Gläubigern 
ruchi giu der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden. 
tikel 21. Dinglicher Gerichtsstand. — Alle Realklagen, des- 
eicm- alle possessorischen Rechtemittel , wie auch die segenannten actiones in rem 
scriplac, müssen, dafern sie eine unbewegliche Sache betkeffen, vor dem Gerichte, 
in dessen Bezirk sich die Sache befindet, — konnen aber, wenn der Gegenstand 
beweglich ist, auch ver dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten — erhoben 
werden, vorbehältlich dessen, was auf den Fall des Concurses bestimmt ist. 
Altitel 22. In dem Gerichtsstande der Sache koͤnnen keine blos (rein) 
persoͤnliche Klagen angestellt werden. 
Artikel 23. Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch Statt, wenn 
gegen den Besitzer unbeweglicher Guͤter eine solche persoͤnliche Klage angestellt wird, 
welche aus dem Besitze des Grundstücks oder aus Handlungen fließt, die er in der 
Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Grund- 
besitzer 
1) die mit seinem Pächter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten zu 
erfüllen, oder 
2) die zum Besten des Grundslücks geleisteten Vorschüsse oder gelieferten Ma- 
terialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder wenn von den auf dem 
Grundstück angestellten dienenden Personen Ansprüche wegen des Lohnes 
erhoben werden, oder wenn er
	        
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