fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Bei Nr. 341 erhält die Spalte 4 folgende Fassung: 
„Hierunter fallen auch in Fässer oder Kesselwagen eingestampfte Weinbeeren (Trauben der 
Weinlese) ohne Rücksicht (u. s. w. wie bisher bis) enthält. — Getrocknete Weinbeeren gehören 
zu Nr. 631, gemostete, gegohrene zu Nr. 611a. 
In Nr. 352 erhalten die Spalten 2 und 4 folgende Fassung: 
Spalte 2: „Obst mit Ausschluß der Weinbeeren und der Südfrüchte, frisches.“ 
Spalte 4: „Hierher gehören: frisches Kern- und Steinobst, frische Beeren zum Genuß mit Aus- 
nahme der frischen Weinbeeren, unreife, grüne, unausgeschälte, genießbare Nüsse, frische 
Ananas und frische Bananen (Adamsfeigen, Paradiesfeigen, Pisangs). — Frische Wein- 
beeren fallen unter Nr. 340 beziehungsweise 341, frische Südfrüchte unter Nr 627 
beziehungsweise 628.“ 
Bei Nr. 374 erhalten die Spalten 2 und 4 folgende Fassung: 
Spalte 2: „Farbiges Glas, anderweit nicht genannt oder inbegriffen, auch gepreßt, geschliffen, 
polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt, gemustert; Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, 
Glastropfen, Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen), bemalt, versilbert, vergoldet, sowie 
anderes bemaltes, versilbertes, vergoldetes Glas.“ 
Spalte 4: „Hierher gehören insbesondere: farbiges Glasgespinnst und farbige Glaspasten, künst- 
liche Augen von Glas mit Einschluß der Augen aus bemalten runden Glasplättchen 
für ausgestopfte Thiere; Milch- uud Alabasterglas, mit Ausnahme des unter Nr. 368, 
375 und 377 begriffenen.“ 
Bei Nr. 375 ist in Spalte 2 hinter „Materialien“ ein Punkt zu setzen und zu streichen: 
„Zähne aus Email.“ 
Bei Nr. 459 ist in der letzten Zeile der Bemerkung in Spalte 4 hinter „30 M einzufügen: 
„— beim Eingange aus Vertragsstaaten von 20 M —.“ 
Bei Nr. 488 ist der zweite Satz der Bemerkung in Spalte 4 zu streichen und bei Nr. 491 die 
Bemerkung in Spalte 4 wie folgt zu fassen: 
„Hierunter fallen insbesondere auch Kleider und Putzwaaren in Verbindung mit Spitzen oder 
Stickereien, soweit sie nicht bei Nr. 488 nachzuweisen sind. Bestehen jedoch derartige Kleider 
und Putzwaaren ganz oder überwiegend aus leinenen Zwirnspitzen, aus baumwollenen 
Spitzen oder dergleichen Stickereien, so werden sie wie leinene Zwirnspitzen, beziehungsweise 
wie baumwollene Spitzen oder Stickereien unter Nr. 596 beziehungsweise Nr. 51 nach- 
gewiesen. Dagegen werden aus Vertragsstaaten eingehende Kleider und Putzwaaren der in 
Rede stehenden Art, welche ganz oder theilweise aus baumwollenen Stickereien gefertigt sind, 
als baumwollene Kleider hier nachgewiesen. Ferner fallen hierunter auch Kleider aus soge- 
nannten Elastiks (u. s. w. wie bisher).“ 
Bei Nr. 508 ist in Spalte 4 an die Stelle der Worte „Aluminium in Barren“ zu setzen: 
„Aluminium, rein, und Aluminiumlegirungen (Ferro- und Stahlaluminium, Aluminium- 
bronze 2c.) in Barren oder Masseln.“ 
Dagegen sind am Schlusse die Worte „ferner Aluminiumbronze (Legirung von Kupfer und Alu- 
minium)“ zu streichen. 
Bei Nr. 510 ist der Bemerkung in Spalte 4 am Schlusse folgender Satz anzufügen: 
„Mit Asbest umwickelter, umsponnener oder umflochtener Kupfer- 2c. Draht, sowie mit Gespinnst- 
fäden übersponnener, sofern die Stärke der Metallseele mindestens 0,8 mm beträgt oder der 
Draht unter oder über dem Gespinnst mit isolirenden oder feuersicheren Substanzen umgeben 
oder das Gespinnst mit solchen Substanzen getränkt ist, ist dagegen unter Nr. 517 be- 
ziehungsweise 521, lediglich mit Kautschuck oder Guttapercha überzogener, umwickelter, um- 
sponnener oder umflochtener unter Nr. 511, anderer mit Gespinnstfäden übersponnener 
Kupfer- 2c. Draht unter Nr. 534 anzuschreiben.“
	        
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