Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

1845. 7 
3) die Patrimonial-Gerichtsbarkeit oder ein ahnliches Befugniß mißbraucht, 
oder 
) seine Nachbarn im Besitze stört, oder 
5sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Recht's berühmt, 
oder 
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wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil vercußert und den Contract 
nicht erfüllt, oder die schuldige Gewähr nicht leistet, . 
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Artikel 24. Gerichtsstand der Erbschaft. — Der Gerichtsstand 
einer Erbschaft ist da, wo der Erblasser zur Zeit seines Ablebens seinen persoͤn- 
lichen Gerichtsstand hatte. 
Artikel 25. In diesem Gerichtsstande können angebracht werden: 
1) Klagen auf Anerkennung eines Erbrechts und solche, die auf Erfüllung 
oder Aufhebung testamentarischer Verfügungen gerichtet sind; 
2) Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschaft oder die Ge- 
währleistung der Erbtheile betreffen. 
Doch kann dies (zu 1. und 2.) nur so lange geschehen, als in dem Ge- 
richtsstande der Erbschaft der Nachlaß noch ganz eder theilweise vorhan- 
den ist. — 
Endlich können 
3) in diesem Gerichtsstande auch Klagen der Erbschaftögläubiger und begata- 
rien angebracht werden, so lange sie nach den Landeögesetzen in dem Ge- 
richtöstande der Erbschaft angestellt werden dürfen. 
In den zu 1. 2. und 3. angeführten Fällen bleibt es jedoch dem Ermessen der 
Kläger überlassen, ob sie ihre Klage statt in dem Gerichtsstande der Erbschaft in 
dem persönlichen Gerichtsstande der Erben anstellen wollen. Nicht minder steht 
jedem Miterben zu, die Klage auf Theilung der zum Nachlaß gehörenden Immobi- 
lien auch in dem dinglichen Gerichtsstande der letzteren (Artikel 21.) anzubringen. 
Artikel 26. Gerichtsstand des Arrests. — Ein Arrest kann in dem 
einen Staate unter den nach den Gesetzen desselben in Beziehung auf die eigenen Un- 
terthanen vorgeschriebenen Bedingungen gegen den Bürger des andern Staates in 
dessen in dem Gerichtobezirke des Arrestrichters befindlichen Vermögen angelegt 
werden, und begründet zugleich den Gerschtostand für die Hauptklage insoweit, daß
	        
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