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oder des Kunstfleißes itgend eined anderen fremden Landes sind, gelegt sind oder ge-
legt werden.
Derselbe Grundsatz foll im Betreff der Auoͤfuhr-Abgaben beobachtet werden.
Die hohen vertragenden Theile verpflichten sich, weder die Einfuhr irgend
eines Artikels, welcher das Erzeugniß des Bodens oder des Kunstfleißes der Staa-
ten des anderen ist, noch die Ausfuhr irgend eines Handels-Artikels nach den
Staaten des anderen vertragenden Theils, mit einem Verbote zu belegen, wenn
nicht dieselben Verbote sich gleichmäßig auf alle fremden Staaten erstrecken.
In dem Falle jedoch, wenn einer der beiden hohen vertragenden Theile einem
anderen Staate Herabsetzungen der Eingangszölle auf dessen Erzeugnisse des Bo-
dens oder des Kunstfleißes, oder der Ausgangszölle auf seine Ausfuhren, in Folge
eines Handels-Vertrages oder einer besonderen Uebereinkunft und in Vergeltung
von Zollherabsetzungen oder anderen Begünstigungen, die von diesem anderen
Staate gewährt sind, bewilligt haben möchte, oder noch bewilligen würde, kann
der andere der beiden hohen vertragenden Theile dieselben Vortheile nicht in An-
spruch nehmen, als wenn er dafür Aequlvalente darbietet, welche den Gegenstand
einer besonderen Verständigung bilden werden.
Art. 12.
Wenn in der Folge einer der hohen vertragenden Theile anderen Nationen
hinsichtlich des Handels oder der Schiffahrt irgend eine andere besondere Begün-
stigung bewilligen möchte, soll diese Begünstigung alsbald auch auf den Handel
oder die Schiffahrt des anderen vertragenden Theils Anwendung finden, welcher
dieselbe unentgeltlich genießen soll, wenn die Bewilligung unentgeltlich geschehen ist,
oder gegen Gewährung derselben oder einer äquivalenten Vergeltung, wenn für die
Bewilligung etwas bedungen ist.
Art. 13.
In Rücksicht auf die Entfernung der beiderseitigen Länder der beiden hohen
vertragenden Theile von einander, und in Rücksicht auf die Ungewißheit über die
verschiedenen möglichen Ereignisse, welche daraus hervorgeht, ist man übereinge-
kommen, daß ein, dem einen der vertragenden Theile angehöriges Handelsschif,
welches nach einem im Augenblick der Abfahrt dieses Schiffes voraussetzlich blokir-
ten Hafen bestimmt ist, dennoch nicht wegen eines ersten Versuchs, in den gedachten