Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

1845. 125 
Art. 19. 
Jeder deutsche Staat, welcher dem deutschen Handels= und Zollvereine 
beitreten wird, soll als mitvertragender Theil bei dem gegenwärtigen Vertrage 
angesehen werden. 
Art. 20. 
Der gegenwärtige Vertrag soll in Wirksamkeit bleiben bis zum 1. Januar 
1852, und wenn sechs Monat vor dem Ablauf dieses Zeitpunkts weder der eine 
noch der andere der hohen vertragenden Theile mittelst einer amtlichen Erklärung. 
seine Absicht, die Wirksamkeit desselben aufhören zu lassen, zu erkennen gegeben 
hat, soll seine verbindende Kraft bis zum 1. Januar 1858 fortdauern. Vom 
1. Januar 1858 an wird seine Wirksamkeit erst zwölf Monat nach dem Zeitpunkt 
aulhören, wo einer der hohen vertragenden Theile dem anderen seine Absicht, den- 
selben nicht länger aufrechthalten zu wollen, erklärt haben wird. 
Art. 21. 
Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags sollen zu Berlin in einer 
Frist von zwei Monaten, vom Tage der Unterzeichnung an gerechnet, oder wo 
möglich früher, ausgewechselt werden. 
Zu urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben 
gezeichnet und ihm die Siegel ihrer Wappen beigedrückt. 
Geschehen zu Berlin den 28. Juni 1815. 
(gez.) Bulow. NRossl. 
(L. S.) (L. S.) 
Nachdem vorstehender Vertrag diesseits unter'm 15. August c. ratificirt 
worden ist und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden über denselben 
am 30. ej. Berlin Statt gefunden hat; so wird dieser Vertrag anmit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. « 
Rudolstadt,den7.NovembeklR5. 
FärstbSchwarzb.Geheime-NathS-Cpllegimn. 
gez. Witzleben. 
 
	        
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