Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

10 1845. 
gegen juratorische Caution oder Handgelöbniß entlassen worden und sich in seinen 
Heimathsstaat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen Richter desselben das Er- 
kenntniß des ausländischen Gerichts nach vorgangiger Requisition und Mittheilung 
des Urtels, sowohl an der Person, als an den in dem Staatsgebiete befind lichen 
Guͤtern vee Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen de- 
ren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates 
als ein Vergehen oder Verbrechen und nicht alb eine blos polizei= oder finanzgesetz- 
liche Uebertretung erscheint, Ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zu- 
ständigen StrafrerwandlungS= oder Begnadigungsrechts. Ein Gleiches findet im 
Fall der Flucht eines Verbrechers nach der Verurtheilung oder während der Straf- 
verbüßung Statt. 
Hat- sich aber der Verbrecher vor der Verurtheilung der Untersuchung durch 
die Flucht entzogen, soll es dem untersuchenden Gericht nur freistehn, unter Mit- 
theilung der Acten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung des Ver- 
brechers, sowie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen 
des Verbrechers anzutragen. In Fällen wo der Verbrecher nicht vermögend ist, 
die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, hat das requirirende Gericht solche, 
in Gemaͤßheit der Bestimmung des Artikels H., zu ersetzen. 
Artikel 36. Bedingt zü gestattende Selbstgestellung. — Hat 
der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des. andern Staates durch solche 
Hamdlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht verpoͤnt 
sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesetze, Polizeivorschriften 
und dergleichen, und welche demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden 
können, so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan 
vor das Gericht des andern Staates gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen 
verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigungen vertheidigen und gegen 
das in solchen Fällen zuldssige Contumacialverfahren wahren könne. 
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesebes des einen Staates 
dem Unterthan des andern Staates Waaren in Beschlag genommen worden sind, 
die Verurtheilung, sei es im Wege des Contumacialverfahrens oder sonst insofern 
eintreten, als sie sich nur auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt. 
In Ansehung der Contravention gegen Zollgesetze bewendet es bei dem unter 
den resp. Vereinsstaaten abgeschlossenen Zollkartell vom 11. Mai 1833. 
Artikel 37. Der zuständige Strafrichter darf auch, so weit die 
Gesetze seines Landes es gestatten, über die aus dem Verbrechen enesprungenen Pri-
	        
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