Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
weites Su vom xxl 1845.
I. Veranmtwachung
der First. Regierung vom 7. Febr. 1845, die Uebereinkunft zwischen der
Großherzogl. Sachsen-Weimar-Eisenachischen und Fürstl. Schwarzburg-Ru-
dolstädtischen Staatsregierung zur Erläuterung der Convention wegen
wechselseitiger Uebernahme der Vagabunen und Ausgewiesenen
betreffend.
Die zwischen der Großherzogl. Sachsen-Weimar-Eisenachischen und Fürstl.
Schwarzburg-Rudolstädtischen Staatsregierung zur Erläuterung der Conven-
tion wegen wechselseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen
unter'm — 1845 abgeschlossene Uebereinkunft wird nach erfolgter Aus-
wechselung der diesfallsigen Erkldrungen im Nachstehenden zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 7. Febr. 1845.
Fürstl. Schwarzburg. Regierung.
nniget.
N. A. Blanchl.
Zu Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißverständnisse, welche sich
zeither über die Auslegung der Bestimmungen K. 2. c. der zwischen der
Großherzogl. Süchsischen und der Fürstl. Schwarzburgischen Staatore-
gierung wegen wechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Vaga-
bunden bestehenden Convention vom 14. October 1828, namentlich über
die Beschaffenheit des dort erwähnten zehnjahrigen Aufenthalts und den
Begriff der Wirtschaftsführung ergeben haben, sind die gedachten Re-
giecungen, ohne hierdurch an dem, in der Convention usgespro•hene
Hüestt. Schw. Radolst. Gesetsamml. VI.