1845.
Principe etwas ändern zu wollen, daß die Unterthanenschaft eines In-
dividuums jedesmal nach der eigenen innern Gesetzgebumg des betreffenden
Staates zu beurtheilen- sei dahin übereingekommen, hinkünftig und bis
auf Weiteres nachstehmde Grundsat- gegenseitig zur Anwendung gelangen
zu lassen.
Die Verbindlükeit eines der torttrahitenden Staaten zu Uebernahme
eines Individuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend
einem Grunde lästig geworden, auszuweisen beabsichtiget, soll ndmlich in
den Fällen §. 2. c. der Convention eintreten:
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausge-
wiesen werden soll, verheirathet und außerdem zagleich eine eigene
Wirthschaft geführt hat, wobei zur ndhern Bestimmung des Begriffs
von Wirthschaft anzunehmen ist, daß solche auch dann schon eintrete,
wenn selbst nur einer der Cheleute sich auf andere Art, als im herr-
schaftlichen Gesindedienste, Beköstigung verschafft hat;
oder
2) wenn Jemand zwar nicht in dem Staate, der ihn uͤbernehmen soll,
verheirathet, jedoch darin zehen Jahre hindurch ohne Unterbrechung
sich aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung eines Domi-
zils, Verheirathung und sonstige Rechtsverhältnisse nicht weiter an-
kommen soll.
Demnchst sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin über-
eingekommen:
Konnen die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staates, wel-
chem die Uebernahme angesonnen wird, der in der Convention und vor-
stehend aufgestellten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der dar-
über stattfindenden Korrespondenz sich nicht vereinigen und ist die dies-
fallsige Differenz auch im diplomatischen Wege micht zu beseitigen gewe-
sen: so wollen beide kontrahirenden Theile den Streitfall zur kompro-
missarischen Entscheidung eineß solchen dritten deutschen Bundesstaates
stellen, welcher sich mit beiden contrahirenden Theilen wegen gegenseitiger
Uebernahme der Ausgewiesenen in ähnlichen Vertoagsverhältnissen befindet.