Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

1845. 15 
Die Wahl der zu Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden Bun- 
desregierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen, der 
zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll. 
An diese dritte Regierung hat jede der bethelligten Regierungen jedes- 
mal nur eine Darstellung der Sachlage, wovon der anderen Regierung 
eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden. 
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt 
von keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige 
Staat, in dessen Gebiete das auszuweisende Individuum bei dem Ent- 
stehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem 
Gebiete zu behalten. 
Gegenwärtige, im Namen ESr. Königl. Hoheit des Großherzogs von 
Sachsen-Weimar-Eisenach und Sr. Durchlaucht, des Fürsten zu Schwarz- 
burg. Rudolstadt zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach er- 
folgter gegenseitiger Auswechselung, in den beiderseitigen Landen in geeigneter 
Weise bekannt gemacht werden. 
Weimar, am 21. Januar 1845. Rudolstadt, den 7. Februar 1845. 
Srohberzocl. S. Landes- Fürstl. Schwarzburg. 
krektion. Regierung. 
een Honunig er.
	        
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