Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

Geletzlammlung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Ueuntes  Stüch  vom  Jahr  1845.

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A  XXIII.  Gesetz,

den  Erlaß  des  Mahl=  und  Kopfarcises  in  der  Fürstl.  Oberherrschaft  und
des  vierten  Theile  der  terminlichen  Contribntionen  oder  Löhnungen  in
der  Fürstlichen  Unterherrschaft  auf  das  Jahr  1836  betreffend,
vom  5.  Decbr.  1845.

Wir  Friedrich  Günther,  von  Gottes  Gunden  Fürst  zu
Schwarzburg,  Graf  zu  Hohnstein,  Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg
  und  Blankenburg  u.  s.  w.
thun  hiermit  kund  und  zu  wissen,  daß  Wir  Uns  gnädigst  entschlossen  haben,
den  für  die  Jahre  1842  bis  1845  Statt  gefundenen  Erlaß  des  Mahl=  und
Kopfaccises  in  der  Fürstlichen  Oberherrschaft  und  des  vierten  Theiles  der  terminlichen
  Contributionen  oder  Löhnungen  in  der  Fürstlichen  Unterherrschaft
Unseres  Fürstenthums  auch  für  das  nächstfolgende  Jahr  1816  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserem  Fürstlichen  Insiegel  und  unter  Unserer  eigenhändigen
  Unterschrift.

So  geschehen

Frankenhausen,  den  5.  December  1815.

(L.  S.)  Fr.  Günther,  J.  z.  S.

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Füärstl.  Schw.  Rudolst.  Gesehsamml.  VI.  23