Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Ueuntes Stüch vom Jahr 1845.
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A XXIII. Gesetz,
den Erlaß des Mahl= und Kopfarcises in der Fürstl. Oberherrschaft und
des vierten Theile der terminlichen Contribntionen oder Löhnungen in
der Fürstlichen Unterherrschaft auf das Jahr 1836 betreffend,
vom 5. Decbr. 1845.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gunden Fürst zu
Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg
und Blankenburg u. s. w.
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir Uns gnädigst entschlossen haben,
den für die Jahre 1842 bis 1845 Statt gefundenen Erlaß des Mahl= und
Kopfaccises in der Fürstlichen Oberherrschaft und des vierten Theiles der terminlichen
Contributionen oder Löhnungen in der Fürstlichen Unterherrschaft
Unseres Fürstenthums auch für das nächstfolgende Jahr 1816 zu bewilligen.
Urkundlich unter Unserem Fürstlichen Insiegel und unter Unserer eigenhändigen
Unterschrift.
So geschehen
Frankenhausen, den 5. December 1815.
(L. S.) Fr. Günther, J. z. S.
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Füärstl. Schw. Rudolst. Gesehsamml. VI. 23