Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

1845. 43 
VI. Bekanntmachung 
des Flirstlichen Gehcimen-Naths-Collegium, die unter den süddeutschen Münz- 
Vereins-Staaten am 31. December 1844 über ein weiteres Ausmünzungs- 
Quantum an Gulden= und Halbgulden-Stücken für die Jahre 1845, 1816 
und 1847 abgeschlossene Uebereinkunft betreffend, 
d. d. 9. April 1845. 
nebereinkunft. 
Die Königreiche Bayern und Württemberg, die Großherzogthümer 
VBaden und Hessen, die Herzogthümer Sachsen-Meiningen und Nassau, 
das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt für die fürstliche Oberherrschaft, 
dann die freie Stadt Frankfurt, von der Absicht geleitet, das Quantum der 
Ausmünzungen an ganzen und halben Guldenstücken, wie solches durch die Ueber- 
einkünfte vom 30. März 1839 und 1. Juli 1842 für die Jahre 1839 bis 1844 ge- 
schehen, auch für die nächstkommenden drei Jahre gemäß Artikel III. der leczterwähn, 
ten Uebereinkunft vertragsmäßig festzustellen, haben zu dem Ende Bevollmächtigte 
ernannt, welche vorbehaltlich der Ratification über nachstehende Punkte übereinge- 
kommen sind. 
Artikel I. 
Diecontrahirenden Staaten machen sich verbindlich, in jedem der Jahre 1815, 
1816 und 1817 eine Masse von wenigstens vier Millionen nach dem in der 
Münchner Conwention vom 25. August 1837 Artikel VII. bestimmten Vertheilungs. 
maßstabe ausprägen zu lassen. - 
Artikel II. 
Die Ausprägung geschieht in ganzen und halben Guldenstücken, das Verhält- 
niß zwischen beiden Münzsorten bleibden Ermessen eines jeden Staates uͤberlassen. 
rtikel IIl. 
Innerhalb der letzten sechs Monate des Jahres 1847 werden die contrahiren- 
den Staaten sich daruͤber vereinigen, welche Masse von Hauptmuͤnzen vom ersten 
Jaͤnner 1848 an weiter ausgepraͤgt werden soll. Fuͤr den Fall, daß eine solche 
Vereinbarung nicht stattfinden wuͤrde, hat es bei der im Artikel I. der Ueberein- 
kunft vom 30. März 1839 enthaltenen Bestimmung sein Verbleiben.
	        
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