Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Hiertes Stück vom Jahr 1845.
24656Ò
VII. Verordnung
der Fürstl. Regierung vom 25. April 1845, betreffend die Abänderung einiger
in den Maurer= und Tüncher-Innungen enthaltenen Bestimmungen.
Da die in einigen Fürstl. Aemtern der Oberherrschaft des Fürstenthums
noch bestehende Trennung der Tüncher= und Maurer-Innung oft zu mannig-
fachen Beldstigungen der Bau-Unternehmer und zu Irrungen und Streitig-
keiten unter den Zünkten geführt hat, so werden mit höchster Genehmigung
Seiner Hochfürstl. Durchlaucht, des gnädigst regierenden Fürsten und Herrn.
für die Oberherrschaft des Fürstenthumo folgende gesetzliche Bestimmungen bis
auf Weiteres anmit erlassen.
g. 1.
Bei der Innung der Tuͤncher, insofern diese mit keiner Maurer-Innung
vereinigt ist, soll kuͤnftighin Niemand mehr als Lehrling eingeschrieben werden.
Bei den Innungen der Maurer, sowie bei den combinirten Maurer- und Tuͤn-
cher· Innungen kann dagegen das Eintreten eines Lehrlings nur unter der Be—
dingung stattfinden, daß derselbe sich verpflichtet, sowohl das Maurer= als
auch das Tüncher-Metier zu erlernen. Einem Meister, der nicht beide Pro-
fessionen zugleich betreibt, ist daher nicht mehr erlaubt, einen Lehrling anzu-
nehmen und dao Auoschreiben des Letzteren erfolgt nur nach vorgängiger wohl-
bestandenen Prüfung in beiden Füchern.
b. 2.
Dieselbe Vorschrift erleidet Anwendung auf die 4bereits in dem Maurer-
oder Tüncher-Gesellenstande befindlichen Personen, welche das Meisterrecht er-
langen wollen. Schon das Regulativ vom 18. Juni 1810, die Befähigung
und die Prüfung der Maurer betreffend, enthält. in dem §. 3. zub b. und c.,
sowie in dem §. 4. sub c. und l. die Anordnung, daß jeder Maurer in Tüncher-
Hürsll. Schw. Oiuolllärt. Geseösammml. V1l. 8