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X. Bekanntwachung
der Fürstl. Regierung vom 19. Juny 1845, betreffend das Verbot, mitteist
k Ceirtulars die Bewohner der biesigen Statt zu Unterstützungen
aufzufordern.
(Rudolstädter Wochenbl. 1815. St. 25.)
Da in neuerer Zeit es öfters vorgekommen, daß von Hrivaten ohne vorher
bei Fürstl. Regierung hierzu eingeholte Erlaubniß in hiesiger Stadt schriftliche Ge-
suche um Unterstützung in Circulation gesetzt worden sind, so sehen wir uns ver-
anlaßt, das Publicum darauf aufmerksam zu machen, daß Niemandem ohne un-
sere Genehmigung gestattet ist, weder für sich noch für andere Personen die Wohl-
thätigkeit der hiesigen Residenzbewohner in dieser Weise in Anspruch zu nehmen,
indem wir zugleich anmit festsehen, daß außer der sofortigen Wegnahme der circu-
lirenden Bittschrift nicht nur jeder, welcher ein dergleichen Gesuch zu seiner eige-
nen Unterstützung in Umlauf gebracht bat, mit 3 Tagen Gefängniß bestraft, son-
dern daß auch derjenige, welcher für einen Andern zu Verwilligung von milden
Gaben auffordert, sowie jeder, der, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, daß
die Erlaubniß von Seiten Fürstl. Regierung zu Veranstaltung einer solchen Col-
lecte bereits ertheilt ist, einen verartigen Aufsatz abgefaßt hat, in drei Gulden
Geldstrafe, welche in die Waisenhauscasse fließen, oder bei etwaigem Unvermögen
in eine Strafevon drei Tagen Gefängniß genommen werden wird.
Rudolstadt, den 19. Juny 1835.
Fürstl. Schwarzburg. Regierung.
Honniger.
N. U. Blanchl.
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